5 Beschuldigten, gestellt mit Schreiben vom 4. August 2020, wurden insofern gutgeheissen, als I.________, N.________(GmbH), als Sachverständiger ernannt und ihm entsprechende Fragen unterbreitet wurden (pag. 371). Innert der mit Verfügung vom 31. August 2020 angesetzten 10-tägigen Frist teilte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 10. September 2020 (pag. 382 f.) mit, dass aus Sicht des Beschuldigten gegen die Ernennung von I.________ als sachverständige Person grundsätzlich nichts einzuwenden sei.