Die Strafkläger wurden mit Kopien bedient (pag. 371). Der Beweisantrag 12 wurde gutgeheissen und die Strafkläger 1 und 2 aufgefordert, innert Frist eine Kopie des Untersuchungsberichts einzureichen, welcher vor dem Bau der neueren Quellfassung erstellt wurde oder alternativ mitzuteilen, sollte kein solcher Bericht vorhanden sein (pag. 371). Der Beweisantrag Nr. 3 betreffend Einholung der Niederschlagsdaten seit 1. Januar 2016 wurde insofern gutgeheissen, als beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (nachfolgend AWA) die Jahrbuchblätter der Messstation O.________ (Ortschaft) betreffend die täglichen Niederschlagsmengen der Jahre 2016, 2017 und 2018 eingeholt wurden.