Mit bereits erwähnter Verfügung vom 31. August 2020 (pag. 370 ff.) wurden die Beweisanträge 4 - 11 des Beschuldigten gemäss Schreiben vom 24. August 2020 gutgeheissen und die entsprechenden Beilagen Nrn. 4-11, mit dem auch durch den Beschuldigten angebrachten Hinweis auf die mit Schreiben vom 19. Februar 2018 bereits eingereichten und somit in den Akten vorhandenen – jedoch nicht zu allen Teilen identischen – Unterlagen (pag. 99 ff.), zu den Akten erkannt. Die Strafkläger wurden mit Kopien bedient (pag.