3. Privatklägerschaft Mit Verfügung vom 30. März 2020 wurde festgestellt, dass die beiden Straf- und Zivilkläger weder erst- noch oberinstanzlich eine Zivilklage eingereicht haben und sie deshalb im Berufungsverfahren künftig nur noch als Strafkläger bezeichnet würden (pag. 309). Weiter wurden die beiden Strafkläger mit Verfügung vom 30. März 2020 aufgefordert, für oberinstanzlich allenfalls anfallende Verfahrenskosten eine Sicherheit in der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten, unter Hinweis darauf, dass die 2. Strafkammer für den Fall, dass die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, auf die Berufung nicht eintritt (pag.