2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt E.________ mit Eingabe vom 19. September 2019 für die beiden Straf- und Zivilkläger fristgerecht die Berufung an (pag. 249). Die Berufungserklärung datiert vom 17. Februar 2020 und ging am 18. Februar 2020 ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 297 ff.). Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 307 f.).