Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 46 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. August 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Herger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafkläger 1 / Berufungsführer 1 und D.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ Strafklägerin 2 / Berufungsführerin 2 Gegenstand fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 12. September 2019 (PEN 17 367) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 12. September 2019 von der Anschuldigung der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser, angeblich begangen in der Zeit von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 in J.________ (Ortschaft), K.________ (Adresse), frei, unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 16'678.85 für die Ausübung seiner Verfahrensrechte sowie unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 3'800.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs; pag. 245). Weiter schrieb die Vorinstanz die Zivilklage der beiden Straf- und Zivilkläger und Berufungsführer C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger 1 bzw. Strafkläger 1) und D.________ (nachfolgend Straf- und Zivil- klägerin 2 bzw. Strafklägerin 2) infolge Rückzugs der Zivilklage als erledigt ab, ohne dass für die Beurteilung des Zivilpunktes Verfahrenskosten ausgeschieden oder Ent- schädigungen gesprochen wurden (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 245). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt E.________ mit Eingabe vom 19. Sep- tember 2019 für die beiden Straf- und Zivilkläger fristgerecht die Berufung an (pag. 249). Die Berufungserklärung datiert vom 17. Februar 2020 und ging am 18. Februar 2020 ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 297 ff.). Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft ihren Ver- zicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 307 f.). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen, hat mithin weder Nichtein- treten auf die Berufung der Straf- und Zivilkläger beantragt noch Anschlussberufung erklärt (vgl. pag. 309). 3. Privatklägerschaft Mit Verfügung vom 30. März 2020 wurde festgestellt, dass die beiden Straf- und Zivilkläger weder erst- noch oberinstanzlich eine Zivilklage eingereicht haben und sie deshalb im Berufungsverfahren künftig nur noch als Strafkläger bezeichnet würden (pag. 309). Weiter wurden die beiden Strafkläger mit Verfügung vom 30. März 2020 aufgefor- dert, für oberinstanzlich allenfalls anfallende Verfahrenskosten eine Sicherheit in der Höhe von CHF 5'000.00 zu leisten, unter Hinweis darauf, dass die 2. Strafkammer für den Fall, dass die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, auf die Berufung nicht eintritt (pag. 310). Die Sicherheitsleistung ging fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 312). 3 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwalt E.________ stellte namens der Strafkläger mit Berufungserklärung vom 17. Februar 2020 die Beweisanträge, es seien F.________ zu seiner Bewirt- schaftung auf dem Grundstück des Beklagten [recte: Beschuldigten] und G.________ zur Bewirtschaftung auf dem Grundstück des Beklagten [recte: Be- schuldigten] sowie zu den Drainagerohren im Boden (Standortverhältnisse) als Zeu- gen zu befragen (pag. 300). Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (pag. 313 ff.) wurden diese Beweisanträge gutgeheissen. Ausserdem wurde zeitgleich von Amtes wegen ein Augenschein auf der K.________ (Adresse) angeordnet sowie H.________, L.________ (Fachstelle), als sachverständiger Zeuge zur Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 im Hotel P.________ auf der Q.________ (Ortschaft) vorge- laden (pag. 314). Am 4. August 2020 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten erste, nicht abschliessende Beweisanträge (pag. 328 ff.). Konkret beantragte und begründete er, es sei vor der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 die ge- naue Lage und Tiefe der zwei in die Brunnstube mündenden Quellfassungen («obere» und «untere» Leitung) durch M.________ und/oder I.________ von der N.________(GmbH) bestimmen zu lassen. Dabei sei auch untersuchen zu lassen, ob es weitere Quellfassungen gebe, welche in die Brunnstube münden. Dazu sei insbesondere zu prüfen, ob von der «oberen» und «unteren» Leitung noch weitere Leitungen abzweigten, welche zu weiteren Quellfassungen führten (pag. 328). Die genaue Lage und Tiefe allfälliger weiterer in die Brunnstube mündenden Quellfas- sungen seien zu bestimmen und die Quellfassungen seien auf ihre fachgerechte Ausführung untersuchen zu lassen. Insbesondere sei zu prüfen, ob sich auf den Quellfassungen sog. Drainagen befänden, welche das Oberflächenwasser von den Quellfassungen wegleiten würden. Und schliesslich sei der Untergrund des Grunds- tücks Langnau im Emmental-Gbbl. Nr. ________ auf allfällige weitere Drainagen ausserhalb der Quellfassungen absuchen zu lassen (pag. 329). Mit Eingabe vom 24. August 2020 stellte und begründete Rechtsanwalt E.________ für die beiden Strafkläger den Beweisantrag, es sei die der Eingabe beiliegende DVD mit Fotos und Laborberichten zu den Akten zu nehmen (pag. 335 f.). Mit Verfügung vom 31. August 2020 (pag. 370 ff.) wurde dieser Beweisantrag gutgeheissen, die DVD zu den Akten erkannt und der Beschuldigte mit einer Kopie bedient (pag. 371). Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten mit Eingabe vom 24. August 2020 die folgenden weiteren Beweisanträge (pag. 338 ff.): «[…] 1. Es sei der Untergrund des Grundstücks Langnau im Emmental-Gbbl. Nr. ________ durch eine sachverständige Person auf mögliche geologische Ursachen für die angebliche Verunreinigung des Quellwassers untersuchen zu lassen. 2. Es sei unter mehreren Malen die kurz vor und nach Niederschlägen aus der «oberen» und «unte- ren» Leitung stammende Wassermenge durch eine sachverständige Person messen und die Gründe für etwaige Schwankungen feststellen zu lassen. 4 3. Es seien beim Amt für Wasser und Abfall, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, die von der dem Grundstück Langnau im Emmental-Gbbl. Nr. ________ nächstgelegenen Messstation seit dem 1. Januar 2016 aufgezeichneten Niederschlagsdaten einzuholen. 4. Es seien die hiermit als Beilage 1 eingereichten Aufnahmen vom 24. Januar 2018 zu den amtlichen Akten zu erkennen. 5. Es seien die hiermit als Beilage 2 eingereichten Orthofotos aus den Jahren 1934, 1946, 1953, 1980, 1986, 1993, 2004, 2006 sowie 2007 zu den amtlichen Akten zu erkennen. 6. Es seien die hiermit als Beilage 3 eingereichten Aufnahmen vom 23. August 2005 zu den amtlichen Akten zu erkennen. 7. Es seien die hiermit als Beilage 4 eingereichten Aufnahmen aus den Jahren 1929 sowie 1948 zu den amtlichen Akten zu erkennen. 8. Es seien die hiermit als Beilage 5 eingereichten Auszüge aus «www.mutterkuh.ch» (Rassenver- gleich Angus/Simmentaler/Braunvieh) zu den amtlichen Akten zu erkennen. 9. Es sei der hiermit als Beilage 6 eingereichte Auszug aus dem landwirtschaftlichen Produktionska- taster (Zoneneinteilung) zu den amtlichen Akten zu erkennen. 10. Es seien die hiermit als Beilage 7 eingereichten Auszüge aus der Tierverkehrsdatenbank (TVD) vom 23. November 2017 zu den amtlichen Akten zu erkennen. 11. Es seien die hiermit als Beilage 8 eingereichten Berichte der «Mutterkuh Schweiz» zu den unange- meldeten Kontrollen vom 14. September 2015 und vom 5. August 2016 zu den amtlichen Akten zu erkennen. 12. Es sei bei Herrn C.________ und Frau D.________ eine Kopie des Untersuchungsberichts einzu- holen, welcher vor dem Bau der neueren Quellfassung erstellt wurde.» Mit bereits erwähnter Verfügung vom 31. August 2020 (pag. 370 ff.) wurden die Be- weisanträge 4 - 11 des Beschuldigten gemäss Schreiben vom 24. August 2020 gut- geheissen und die entsprechenden Beilagen Nrn. 4-11, mit dem auch durch den Be- schuldigten angebrachten Hinweis auf die mit Schreiben vom 19. Februar 2018 be- reits eingereichten und somit in den Akten vorhandenen – jedoch nicht zu allen Tei- len identischen – Unterlagen (pag. 99 ff.), zu den Akten erkannt. Die Strafkläger wur- den mit Kopien bedient (pag. 371). Der Beweisantrag 12 wurde gutgeheissen und die Strafkläger 1 und 2 aufgefordert, innert Frist eine Kopie des Untersuchungsbe- richts einzureichen, welcher vor dem Bau der neueren Quellfassung erstellt wurde oder alternativ mitzuteilen, sollte kein solcher Bericht vorhanden sein (pag. 371). Der Beweisantrag Nr. 3 betreffend Einholung der Niederschlagsdaten seit 1. Januar 2016 wurde insofern gutgeheissen, als beim Amt für Wasser und Abfall des Kantons Bern (nachfolgend AWA) die Jahrbuchblätter der Messstation O.________ (Ortschaft) be- treffend die täglichen Niederschlagsmengen der Jahre 2016, 2017 und 2018 einge- holt wurden. Die Parteien wurden mit Kopien der eingeholten Jahrbuchblätter sowie der E-Mail des AWA bedient (pag. 460 ff.). Weiter wurde in Aussicht gestellt, über die Beweisanträge Nrn. 1 und 2 des Beschuldigten werde anlässlich der Verhand- lung vom 2. November 2020 entschieden (pag. 466). Die Beweisanträge 1 - 5 des 5 Beschuldigten, gestellt mit Schreiben vom 4. August 2020, wurden insofern gutge- heissen, als I.________, N.________(GmbH), als Sachverständiger ernannt und ihm entsprechende Fragen unterbreitet wurden (pag. 371). Innert der mit Verfügung vom 31. August 2020 angesetzten 10-tägigen Frist teilte Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 10. September 2020 (pag. 382 f.) mit, dass aus Sicht des Beschuldigten gegen die Ernennung von I.________ als sach- verständige Person grundsätzlich nichts einzuwenden sei. I.________ und der Straf- kläger 1 seien jedoch gerichtlich aufzufordern offenzulegen, über was an der Besich- tigung vom 9. September 2020 sowie generell seit Beginn dieses Jahres unterein- ander gesprochen worden sei (pag. 382). Rechtsanwalt B.________ beantragte zu- dem namens seines Mandanten die Unterbreitung einer Ergänzungsfrage an den Sachverständigen (pag. 383). Mit Eingabe vom 11. September 2020 (pag. 385 ff.) teilte Rechtsanwalt E.________ für die Strafkläger 1 und 2 mit, es würden keine Ablehnungsgründe gegen den Sach- verständigen I.________ geltend gemacht. Er beantragte, I.________ habe das schriftlich erstattete Gutachten anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. Novem- ber 2020 als sachverständige Person mündlich zu erläutern, nötigenfalls zu ergän- zen und offene Ergänzungsfragen zu beantworten. Eventualiter ersuchte Rechtsan- walt E.________ um Gewährung einer kurzen Nachfrist zur Stellung von konkreten Ergänzungsfragen (pag. 385). Überdies teilte er bezugnehmend auf Ziffer 4 der Ver- fügung vom 31. August 2020 mit, dass kein solcher Untersuchungsbericht existiere (pag. 385). Das bei I.________ in Auftrag gegebenen schriftliche Gutachten datiert vom 9. Ok- tober 2020 und ging am 12. Oktober 2020 bei der 2. Strafkammer ein (pag. 394 ff.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2020 (pag. 413 ff.) wurde davon Kenntnis genommen und den Parteien Kenntnis gegeben. Ausserdem wurde der Gutachter aufgefordert, in Ergänzung zu seinem Gutachten die ihm mit Auftrag vom 31. August 2020 gestell- ten Fragen bis am 16. Oktober 2020 schriftlich zu beantworten. Sodann wurde I.________ zur Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 im Hotel P.________ auf der Q.________ (Ortschaft) vorgeladen (pag. 414). Der vom 13. Oktober 2020 datierende «Anhang zum Gutachtensauftrag» ging am 14. Oktober 2020 bei der 2. Strafkammer ein (pag. 415 f.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (pag. 418 f.) wurde den Parteien Frist zur Stel- lung von Ergänzungs- und/oder Erläuterungsfragen an den Sachverständigen bis am 26. Oktober 2020 gesetzt und mitgeteilt, dass der Sachverständige I.________ anlässlich der Verhandlung vom 2. November 2020 ergänzend befragt und er vorab die von den Parteien bereits gestellten zusätzlichen Fragen beantworten werde (pag. 419). Rechtsanwalt B.________ unterbreitete mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 weitere Fragen an den Sachverständigen I.________ (pag. 426) und reichte weitere Unter- lagen ein, mit dem Antrag, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 427 f.). Rechtsanwalt E.________ teilte seinerseits mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 (pag. 441 f.) mit, es würden im Vorfeld der Berufungsverhandlung vom 2. November 6 2020 keine Ergänzungsfragen an den Sachverständigen I.________ gestellt. Er stellte namens der Strafkläger bei gleicher Gelegenheit den Beweisantrag, es seien die schriftlichen Fragen und Antworten von R.________, Dipl. Geologin, Fachbe- reichsleiterin Hydrogeologie bei der Firma S.________ (AG) in Bern, und von T.________, Leiter Fachbereich Beratung beim U.________ (Aus- und Weiterbil- dungszentrum) zu den anlässlich der gemeinsamen Besichtigung der Parteien vom 12. Mai 2020 gestellten Fragen zu den Akten zu erkennen (pag. 441 ff.). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 (pag. 458 ff.) wurden die oberwähnten Beweis- mittel der Parteien zu den Akten erkannt (pag. 459). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 2. November 2020 wurde zu- dem über den Beschuldigten von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. Oktober 2020 (pag. 424), sowie ein aktueller Bericht über die wirt- schaftlichen Verhältnisse, datierend vom 16. Oktober 2020 (pag. 421 f.), eingeholt. In der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 wurde der Beschuldigte schliesslich erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 618 ff.). Ausserdem wurden die Strafkläger 1 + 2 (pag. 609 ff. und pag. 614 ff.), die Zeugen F.________ und G.________ (pag. 631 ff. und pag. 637 f.) sowie der sachverständige Zeuge H.________ (pag. 640 ff.) und der Sachverständige I.________ (pag. 648 ff.) befragt und es wurde vor Ort ein Augenschein genommen (pag. 652 ff.). Anschliessend an den Augenschein und nach Durchführung von getrennten Ver- gleichsverhandlungen (vgl. Erwägung 5 hienach) stellte der Strafkläger 1 in der Be- rufungsverhandlung den Beweisantrag, ein USB-Stick mit den Richtlinien des Bun- des und Kantons zum Erosionsschutz und zum Ausbringen von flüssigem Dünger sei zu den Akten zu nehmen. Die Kammer beschloss, der Stick werde zu den Akten genommen (pag. 665). Auch erging anlässlich der Berufungsverhandlung der Be- schluss, dass die Beweisanträge der Verteidigung auf sachverständige Untersu- chung des Untergrundes des Grundstücks Langnau-Gbbl. Nr. ________ auf mögli- che geologische Ursachen für die angebliche Verunreinigung des Quellwassers (Be- weisantrag Nr. 1, gestellt mit Schreiben vom 24. August 2020; pag. 338) und auf sachverständige Messung der aus der «oberen» und «unteren» Leitung stammen- den Wassermenge kurz vor und nach Niederschlägen sowie auf sachverständige Feststellung der Gründe für etwaige Schwankungen (Beweisantrag Nr. 2, gestellt mit Schreiben vom 24. August 2020; pag. 338), abgewiesen werden (pag. 665). In der Folge wurde das Beweisergänzungsverfahren geschlossen (pag. 665). 5. Vergleichsverhandlungen Anlässlich der am 2. November 2020 im Hotel P.________ auf der Q.________ (Ortschaft) stattfindenden Berufungsverhandlung (pag. 606 ff.) wurden getrennte Vergleichsverhandlungen geführt (pag. 665). Im Anschluss an die Verhandlung wurde den Parteien ein von der Kammer schriftlich ausformulierter Vergleichsvor- schlag in Aussicht gestellt. Die Parteien erklärten sich im Weiteren auf Ersuchen des Vorsitzenden angesichts seiner bevorstehenden Pensionierung damit einverstan- den, dass das Verfahren bei einem allfälligen Scheitern der Vergleichsverhandlun- 7 gen mit anderer Kammerzusammensetzung, insbesondere unter anderer Verfah- rensleitung (Oberrichterin Friederich Hörr), fortgeführt werden könne (pag. 666). Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde der Vergleichsvorschlag den Parteien, unter Fristansetzung bis am 9. Dezember 2020 für dessen Annahme oder Ableh- nung, zugestellt (pag. 552 ff.). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 (pag. 569 f.) wurde u.a. festgestellt, dass der gerichtliche Vergleichsvorschlag von beiden Parteien abgelehnt wird und damit die Vergleichsverhandlungen gescheitert sind. Zudem wurde den Parteien Frist bis am 15. Januar 2021 zur Stellungnahme betreffend die Verfahrensweiterführung ange- setzt (pag. 570; vgl. Erwägung 6 hienach). 6. Fortführung im mündlichen Verfahren Mit vorerwähnter Verfügung vom 14. Dezember 2020 wurden die Parteien um Mit- teilung ersucht, ob sie mit einem Wechsel ins schriftlichen Verfahren einverstanden seien (pag. 569 f.). Der Beschuldigte erklärte sich mit Schreiben vom 15. Januar 2021 damit einverstanden (pag. 571 f.). Die Strafkläger teilten mit Schreiben vom 15. Januar 2021 mit, das Beweisverfahren sei fortzuführen und beantragten u.a. die Einvernahme von zwei Zeugen (pag. 574 f.). Mit Beschluss vom 15. März 2021 wies die Kammer diesen Antrag der Strafkläger ab. Zur Begründung führte sie an, das Beweisergänzungsverfahren sei anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. No- vember 2020, nachdem den Parteien im Anschluss an die Vergleichsverhandlungen Gelegenheit gegeben worden sei, weitere Beweisergänzungsanträge zu stellen, ge- schlossen worden. Für die Kammer bestehe kein Anlass auf diesen Beschluss zurückzukommen und das Beweisergänzungsverfahren wiederaufzunehmen. Im Übrigen erachtete sie in antizipierter Beweiswürdigung eine erneute Befragung des Beschuldigten und der beantragen Zeugen als nicht angezeigt. Die mit Schreiben der Strafkläger vom 15. Januar 2021 eingereichte Beilage und die mit Schreiben des Beschuldigten vom 1. Februar 2021 eingereichten Unterlagen sowie die Begründung im Schreiben ab Seite 2 «Für den Fall […]» bis Seite 3 «[…] beanstandet.» wies sie sodann aus den Akten (pag. 602 ff.). Nach entsprechender Aufforderung der Kam- mer im Beschluss vom 15. März 2021 (pag. 604) führten die Strafkläger mit Schrei- ben vom 6. April 2021 aus, dass die Fortführung des mündlichen Verfahrens weiter- hin gewünscht werde (pag. 668). Mit Verfügung vom 14. April 2021 verfügte die Ver- fahrensleitung die Durchführung einer mündlichen Fortsetzungsverhandlung (pag. 671). Mit Schreiben vom 23. April 2021 ersuchten die Strafkläger – nachdem mit Beschluss vom 15. März 2021 ein entsprechender Antrag von der Verfahrensleitung abgewie- sen wurde (pag. 602 ff.) − erneut um die Fortsetzung des Beweisergänzungsverfah- rens und stellten einzig noch den Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der Fortsetzungsverhandlung (pag. 675 ff.). Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2021 hielt der Beschuldigte mit Bezug auf die Verfügung vom 27. April 2021 (pag. 683 f.) fest, mit der Wiederaufnahme des Beweisergänzungsverfahren in ein- geschränktem Rahmen einverstanden zu sein. Zudem stellte er den Antrag, die mit seinem Schreiben vom 1. Februar 2021 eingereichten Beweismittel 17, 18 und 19 8 seien zu den Akten zu erkennen und es sei ihm das Recht einzuräumen, dem Straf- kläger 1 gegebenenfalls dazu eine Frage zu stellen (pag. 690). Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 wurde von der Verfahrensleitung die Wiederauf- nahme des Beweisergänzungsverfahrens verfügt sowie die mit Schreiben des Be- schuldigten vom 1. Februar 2021 eingereichten Beilagen 17 (Schreiben der V.________ (Versicherung) an den Strafkläger 1 vom 5. Januar 2017), 18 (Foto der Brunnstube auf dem Betrieb des Beschuldigten in W.________ (Ortschaft)) und 19 (E-Mailnachricht des Strafklägers 1 an den sachverständigen Zeugen H.________ vom 24. Oktober 2016) gestützt auf die Wiederaufnahme des Beweisergänzungs- verfahrens antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 693 f.). In der Fortsetzungsverhandlung vom 19. August 2021 wurde ein Beweisantrag der Strafkläger von der Kammer insoweit gutgeheissen, als dass die Plädoyernotizen von Rechtsanwalt E.________ im Umfang der Seite 1 bis zum Abschnitt «wichtigste Zitate» sowie die Rechnung der Unternehmung X.________ (GmbH) vom 9. August 2006 zu den Akten erkannt wurden. Schliesslich wurden der Strafkläger 1 erneut zur Sache sowie der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 695 ff.). 7. Anträge der Parteien Rechtsanwalt E.________ stellte und begründete für die Strafkläger in der Fortset- zungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 704 ff.): I. Anfechtungsumfang (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) Das Urteil vom 12.09.2019 wird vollumfänglich angefochten. II. Abänderungsanträge (Art. 399 Abs. 1 lit. b StPO) Es wird folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt: I. Es sei am Strafbefehl vom 28.11.2017 festzuhalten und A.________ sei schuldig zu erklären der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser (Art. 234 Abs. 2 StGB) begangen in der Zeit vom 03.06.2017 bis anfangs August 2017 z.N. von C.________ und D.________, unter Auferlegung der Untersuchungskosten sowie der erst- und oberinstanzlichen Verfahrens- kosten z.L. des Beschuldigten. II. A.________ sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft für die notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zu leisten. III. Es seien die weiteren notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. 9 Rechtsanwalt B.________ beantragte und begründete seinerseits für den Beschul- digten Folgendes (pag. 711 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die Zivilklage der Strafkläger 1+2/Berufungsführer 1+2 vom 21. Juni 2017 als erledigt abgeschrieben wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie ohne Ausrichtung von Entschädigungen. II. Herr A.________ vgt. sei von der Anschuldigung der Verunreinigung von Trinkwasser, angeblich fahr- lässig begangen in der Zeit vom 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 in J.________ (Ortschaft), K.________ (Adresse), durch das Weidenlassen seiner Tiere, freizusprechen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädi- gung gemäss einzureichender Kostennote an Herrn A.________ vgt. für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gemäss den Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ in der Berufungser- klärung wurde das erstinstanzliche Urteil zwar vollumfänglich angefochten (pag. 297). Aus den unmittelbar danach in der Berufungserklärung formulierten Anträgen (pag. 298) geht jedoch hervor, dass das erstinstanzliche Urteil offenbar insofern nicht abgeändert werden soll, als dass das Zivilverfahren zufolge Rückzugs der Zivilklage als erledigt abgeschrieben wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 245) und für die Beurteilung des Zivilpunktes keine Verfahrenskosten ausge- schieden wurden (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 245). Die Anträge von Rechtsanwalt E.________ betreffend den Zivilpunkt beziehen sich le- diglich auf die Entschädigungsfrage, beantragt er, der Beschuldigte sei zu verpflich- ten, den Strafklägern für die notwendigen Aufwendungen im erst- und oberinstanzli- chen Verfahren eine Entschädigung zu leisten (pag. 298). Die Ziffern II.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind somit in Rechtskraft erwachsen, während das erstinstanzliche Urteil in den restlichen Punkten durch die Kammer neu zu beur- teilen ist. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Zufolge eigenständiger Berufung der Straf- kläger darf das erstinstanzliche Urteil auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeän- dert werden, das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contra- rio). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Anklageschrift Im Strafbefehl vom 28. November 2017, der hier die Anklageschrift bildet (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), wird dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser zum Nachteil der Strafkläger vorgeworfen. Diese habe der Beschuldigte 10 in J.________ (Ortschaft), K.________ (Adresse) in der Zeit von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 wie folgt begangen (pag. 70): Obschon er wusste, dass durch die Bewirtschaftung seiner Parzelle auf der K.________ (Adresse) (Beweidung mit Rindern) möglicherweise die Quelle der Privatklägerschaft beeinflusst d.h. durch die Bodenbeanspruchung (Niedertrampen, Ausscheidungen) das dort gefasste Quellwasser, das den Pri- vatklägern bzw. deren Liegenschaft auf der K.________ (Adresse) als Trinkwasserversorgung dient, durch gesundheitsschädliche Stoffe verunreinigt wurde, liess er seine Tiere auch im Sommer 2017 auf die umstrittene Parzelle, womit er pflichtwidrig unvorsichtig in Kauf nahm, dass eine Trinkwasserver- schmutzung bei der Privatklägerschaft (mit-)verursacht werden könnte, was dann auch eintraf. Der Beschuldigte wurde im Strafbefehl schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 280.00 (unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 500.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgelegt. Der Beschuldigte erhob gegen den Strafbefehl fristgerecht Einsprache. Die Regio- nale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hielt ihrerseits am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Beurteilung (pag. 80). 10. Bemerkungen zur Anklageschrift Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft ge- gen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklageschrift hat dabei u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfe- nen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung anzugeben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Der Strafbefehl vom 28. November 2017 wirft dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwasser vor, gibt allerdings auch Art. 234 Abs. 1 des Schwei- zerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als Grundlage an. Dementspre- chend beantragten die Strafkläger in erster Instanz, der Beschuldigte sei der even- tualvorsätzlichen Verunreinigung von Trinkwasser schuldig zu sprechen. Vor oberer Instanz wird nunmehr ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser verlangt (E. I.7 hievor). Die Version des vorsätzlichen Tatbestandes ist weder im vorgeworfenen Straftatbe- stand (ausdrücklich: «fahrlässige Verunreinigung») noch in der Umschreibung des Sachverhalts abgebildet. Vielmehr weist die Formulierung «pflichtwidrig unvorsich- tig» hinreichend deutlich auf ein Fahrlässigkeitsdelikt hin. Daran vermag auch die Formulierung «in Kauf nahm» nichts zu ändern. Die Erwähnung von Art. 234 Abs. 1 StGB erklärt sich dadurch, dass in der fahrlässigen Tatbestandsversion (Art. 234 Abs. 2 StGB) keine objektiven Tatbestandsmerkmale aufgezählt werden, weshalb es nötig erscheint, auch Abs. 1 dieser Bestimmung aufzuführen. Die Formulierung Art. 234 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB wäre weniger irreführend gewesen. 11 Die Kammer lässt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis Anklage- schriften genügen, wenn dem Beschuldigten hinreichend klar ist, was ihm vorgewor- fen wird. Dies ist vorliegend zu bejahen. 11. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt 11.1 Unbestrittener Sachverhalt Für den unbestrittenen Sachverhalt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 266 ff.). Diese lauten wie folgt: Seit 2006 sind die Straf- und Zivilkläger Eigentümer der Liegenschaft „K.________ (Adresse)“ mit Grundstück-Nr. ________ und ganzjährig in dieser Liegenschaft an der Adresse Y.________ in J.________ (Ortschaft) wohnhaft (vgl. p. 01; p. 04; p. 07; p. 213). Zu Gunsten dieser Liegenschaft und zu Lasten der Liegenschaft mit Grundstück-Nr. ________ der Miteigentümer Z.________ und AA.________ besteht ein Wasserbezugsrecht auf die Hälfte des Quellergusses (vgl. p. 01; p. 04; p. 05 f.). Die Straf- und Zivilkläger beziehen ihr Trinkwasser aus diesem Quellerguss. Es bestehen zwei Quellfassungen sowie eine Brunnstube ([kleiner Betonschacht], vgl. p. 07; p. 12; p. 102). Diese befindet sich oberhalb der Naturstrasse zur K.________ (Ortschaft) (vgl. p. 10; p. 12). Zu dieser Brunnstube führen zwei Leitungen, wobei die untere Leitung von der alten (unteren) Quellfassung und die obere Leitung von der neuen, im Jahr 2007 gebauten (oberen) Quellfassung stammt (vgl. p. 08 f.; p. 106). Die neue (obere) Quellfassung wurde namentlich deshalb gebaut, weil das Wasser der alten (unteren) Quellfassung stark zurückging (vgl. p. 08). Das Grundstück Nr. ________, das nördlich bzw. östlich der Liegenschaft der Straf- und Zivilkläger liegt, ist seit 1997 im Eigentum des Beschuldigten (vgl. p. 09; p. 103; p. 209). Dieses Grundstück befin- det sich seit 1913 im Eigentum der Familie des Beschuldigten und weist eine Fläche von 516‘294 m2 auf. Die dem Beschuldigten zur Verfügung stehende Weidefläche auf der AB.________ (Ortschaft) weist eine Grösse von ungefähr 35 Hektaren auf und wird gemäss Angaben des Beschuldigten seit jeher landwirtschaftlich genutzt (vgl. p. 103; p. 209 f.). Er bewirtschaftet die Weideflächen mit Angus- Kühen, die er für die Beweidung jeweils von Parzelle zu Parzelle verschiebt (vgl. p. 215 Z. 36 f.). Die in casu massgeblichen bzw. nördlich der Liegenschaft der Straf- und Zivilkläger liegenden Weiden befin- den sich in der Bergzone III und weisen teilweise Hanglage auf (vgl. Karte „Einteilung der landwirt- schaftlich genutzten Flächen“, abrufbar auf der Webseite des Geoportals des Kantons Bern; vgl. p. 11 f.; p. 106.3 ff. p. 120.1 ff.). In der Vergangenheit wurde unter anderem die Parzelle oberhalb der Naturstrasse von F.________ bewirtschaftet. Dieser war bereits beim Vater und Onkel des Beschuldigten als Hirt im Hirtenverhältnis angestellt und dieses Verhältnis wurde auch bei der Eigentumsübertragung des Grundstücks an den Beschuldigten zunächst unverändert weitergeführt. F.________ bewirtschaftete die Parzelle sodann bis ins Jahr 2013 mit eigenen Tieren und schaute daraufhin noch zwei Jahre wie bisher zur ganzen Alp, bis das Anstellungsverhältnis vom Beschuldigten gekündigt wurde. Seit 2015 wird das Land von Per- sonen des Heimbetriebs des Beschuldigten bewirtschaftet (vgl. p. 07; p. 209 f.; p. 215). Ende Mai 2016 stellten die Straf- und Zivilkläger eine Beeinträchtigung der Qualität ihres Trinkwassers fest (vgl. p. 07; p. 213; p. 215). Anfang Juni 2016 rief der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten an und teilte ihm mit, dass er verunreinigtes Trinkwasser habe (vgl. p. 36, p. 209). In der Folge kam es zu mehreren verbalen Diskussionen und einem längeren Mailverkehr zwischen dem Straf- und Zivilklä- ger 1 und dem Beschuldigten (p. 37). Der Beschuldigte erhielt vom Straf- und Zivilkläger 1 namentlich 12 eine E-Mail mit Testberichten, die eine Beeinträchtigung des Trinkwassers ausgewiesen hätten (p. 37). Am 20.06.2016 verabredeten sich der Beschuldigte, der Straf- und Zivilkläger 1, AA.________ sowie H.________ (von der L.________ (Fachstelle)) zu einem Ortstermin, um die Angelegenheit rund um die Verunreinigung des Trinkwassers der Straf- und Zivilkläger zu besprechen (vgl. p. 07; p. 37). H.________ verfasste daraufhin einen Kurzbericht (nachfolgend: Bericht H.________) zu dieser Be- sprechung (vgl. p. 07). In diesem Bericht wurden insbesondere mögliche Gefahren für die Beeinträch- tigung der Wasserqualität sowie Massnahmen zur Beseitigung bzw. Verringerung der Gefahren für eine Beeinträchtigung des Quellwassers aufgeführt (vgl. p. 12 f.). Der Beschuldigte nahm diesen per E-Mail erhaltenen Bericht zur Kenntnis (vgl. p. 38). Mit Schreiben vom 15.11.2016 stellte der Straf- und Zivilkläger 1 eine „Schadensforderung Trinkwas- serverschmutzung“ an den Beschuldigten (vgl. p. 16 f.; p. 39). Der Beschuldigte leitete dieses Schrei- ben der V.________ (Versicherung) weiter. Mit Schreiben vom 05.01.2017 teilte diese mit, dass der Beschuldigte für die Verunreinigung des Trinkwassers nicht zur Verantwortung gezogen [werden] könne und es vielmehr am Straf- und Zivilkläger 1 läge, die Quellfassung so zu sanieren, dass die Wasserqualität auch bei einer Beweidung des Grundstücks des Beschuldigten den gesundheitlichen Anforderungen entspreche. Die V.________ (Versicherung) führte als Vergleich ausserdem aus, dass bei öffentlich-rechtlich geschützten Grundwasserschutzzonen das Weiden nur in einer Schutzzone S1 untersagt sei, welche normalerweise ab Quellfassung 10m hangaufwärts betrage. Des Weiteren teilte sie dem Straf- und Zivilkläger 1 mit, dass der Beschuldigte bereit wäre, während dem ganzen Jahr 2017 in einem Radius von 10m der Quellfassung auf den Weidegang zu verzichten, die Naturstrasse ausge- zäunt zu belassen und dem Straf- und Zivilkläger 1 ausserdem das Recht einzuräumen, den Weide- brunnen auf eigene Kosten zu entfernen (vgl. p. 23 f.; p. 39). Mit E-Mail vom 14.12.2016 teilte der Straf- und Zivilkläger 1 dem Beschuldigten unter Beilage des Test- berichts vom 12.12.2016 mit, dass er endlich wieder Trinkwasser habe (vgl. p. 21; p. 221). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte im Jahr 2017 oberhalb des mutmasslichen Standorts der (oberen) Quellfassung einen Radius von 10 Metern auszäunte (vgl. p. 38; p. 211; p. 215 f.). Ausserdem wurde auch die Naturstrasse links und rechts ausgezäunt, damit die Tiere nicht mehr auf die Strasse koteten (vgl. p. 38; p. 216). Diese Massnahmen wurden gemäss übereinstimmenden Angaben der Par- teien vor dem Weidegang im Jahr 2017 umgesetzt (vgl. p. 211; p. 216). Im Sommer 2017 wurde die Parzelle oberhalb der Zufahrtstrasse zur AB.________ (Ortschaft) erstmals am 03.06.2017 vom Beschuldigten mit seinen Kühen bewirtschaftet (vgl. p. 02; p. 39; p. 212). Am 04.06.2017 nahmen die Straf- und Zivilkläger eine Probe des Trinkwassers und stellten dabei dessen Verunreinigung fest (p. 02; p. 33; p. 39). In der Folge hat der Straf- und Zivilkläger 1 am 04.07.2017, 04.08.2017, 14.08.2017, 04.09.2017, 04.10.2017 und 26.10.2017 weitere Trinkwasserproben entnommen, die Escherichia coli (E-Coli), En- terokokken bzw. aerobe mesophile Keime enthielten (p. 53). Als Ausgangslage bleibt mit Blick auf die in den Akten liegenden Pläne (pag. 60 und pag. 106.19) mithin festzuhalten, dass sich eine Quellfassung wie auch die Brunn- stube für das Trinkwasser der Liegenschaft Nr. ________ der Strafkläger auf dem Grundstück Nr. ________ befinden, das zu je 50% im Miteigentum von Z.________ und AA.________ steht. Nordöstlich davon befindet sich das Grundstück Nr. ________, welches dem Beschuldigten gehört und auf dem die hier umstrittenen Weidegänge im Jahr 2017 stattgefunden haben sollen. 13 11.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet zunächst, durch den Weidegang seiner Kühe zwischen dem 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 eine Trinkwasserverunreinigung der Strafkläger (mit)verursacht zu haben. Das Problem könne viele andere Ursachen haben. Es sei überdies anzunehmen, dass die Ursache der Verunreinigung ausser- halb vom angeklagten Zeitraum vorgefallen sei. Weiter negiert der Beschuldigte im Jahr 2016 Kenntnis einer Verunreinigung gehabt zu haben. Auch bestreitet er die Resultate der Wasserproben sowie den Bericht von H.________, diese seien blosse Parteibehauptungen (vgl. Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 24. August 2020; pag. 338 ff. und S. 18 ff. des Protokolls Fortsetzungsverhandlung vom 19. Au- gust 2021; pag. 712 ff.). Im Berufungsverfahren ist deshalb zunächst der Frage nachzugehen, ob eine Trink- wasserverunreinigung vorliegt. Und falls dies bejaht werden kann, ob dem Beschul- digten durch die Beweidung seines Grundstücks Nr. ________, zwischen dem 3. Juni 2017 und anfangs August 2017 eine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, die diese Trinkwasserverunreinigung herbeiführte. 12. Beweiswürdigung durch die Kammer 12.1 Beweisthemen für die Kammer Aus dem angeklagten Sachverhalt (vgl. E. II.9 oben) ergeben sich für die Kammer folgende Fragen, die im Beweisverfahren zu beantworten sind: 1. Wo wurden die Kühe des Beschuldigten im Sommer 2016 geweidet? 2. Welche Verunreinigungen des Trinkwassers stellten die Strafkläger 2016 fest? 3. Wo liegen die den Strafklägern als Trinkwasserversorgung dienende Quellen und wo liegen die Leitungen, die zur Brunnstube führen? 4. Ab wann kannte der Beschuldigte die Lage der Brunnstube der Strafkläger und der Quellfassungen? 5. Wie war der Wissensstand des Beschuldigten im Zeitpunkt zwischen Sommer 2016 und Beginn der Weidesaison 2017 über mögliche Verunreinigungsursa- chen und Vermeidungsstrategien bei der Beeinträchtigung des Trinkwassers der Strafkläger? 6. Welche Schutzmassnahmen wurden dem Beschuldigten zur Vermeidung sol- cher Trinkwasserverunreinigungen im Nachgang zu den Ereignissen und Mes- sungen von 2016 aufgezeigt? 7. Ab wann und wo weideten die Kühe des Beschuldigten zum Alpsaisonbeginn 2017 erstmals auf der Parzelle Nr. ________? 8. Setzte der Beschuldigte vor bzw. bei dieser Erstbeweidung 2017 Schutzmass- nahmen gemäss dem Bericht von H.________ vom 11./25. Juli 2016 (nachfol- gend Bericht H.________; pag. 07 ff.) um? 9. Welche Verunreinigungen ihres Trinkwassers stellten die Strafkläger 2017 fest und wann stellten sie diese fest? 14 10. Worauf können diese Verunreinigungen zurückgeführt werden? 11. Könnte insbesondere eine ab 2016 gegenüber den Vorjahren veränderte Art der Beweidung und der Tierhaltung durch den Beschuldigten die Verunreinigungen verursacht haben? 12. Könnte insbesondere ein mangelhafter Zustand bei der Brunnstube, den Leitun- gen und Fassungen der Quelle der Strafkläger die Verunreinigung allein verur- sacht haben? 13. Welche sonstigen Ursachen für die Verunreinigungen des Trinkwassers der Strafkläger wären auch noch möglich? 12.2 Beweismittel Im vorliegenden Verfahren sind umfangreiche Beweismittel vorhanden. Die Vorin- stanz hat sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Beweismittel wiedergege- ben, es wird darauf verwiesen (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 269). Hinzu kommen die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel (vgl. E. I.4 ff. hievor). Unter anderem hat die Kammer einen ausgedehnten Augenschein durchge- führt, Sachverständige und Zeugen einvernommen sowie ein Gutachten in Auftrag gegeben. Sogleich nachfolgend geht die Kammer vorab auf die Werte der von den Strafklägern eingereichten Wasserproben sowie auf die vom AWA verzeichneten Niederschlagsdaten ein. Auf eine Zusammenfassung der weiteren Beweismittel wird verzichtet. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 12.3 Wasserproben und Wetterverhältnisse 12.3.1 Vorbemerkungen Die Verteidigung bringt im oberinstanzlichen Verfahren, wie auch bereits vor erster Instanz (vgl. S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 274) vor, bei den Wasseruntersuchungen respektive Laborberichten handle es sich lediglich um Par- teibehauptungen. Der Beschuldigte sei bei der Entnahme dieser Proben nicht anwe- send gewesen (S. 18 des Protokolls Fortsetzungsverhandlung; pag. 712). Ihre An- träge begründete die Verteidigung in der Folge aber unter Einbezug dieser Resultate (pag. 713 ff.). Für die Kammer ist nicht ersichtlich, was an diesen Entnahmen und deren Auswertungen zu bemängeln wäre, wenn auch einzuräumen ist, dass sie nicht in Anwesenheit des Beschuldigten erfolgten. Anderseits ist eine Falschbeschuldi- gung durch manipulierte Proben oder gar eine falsche Auswertung durch das Labor in keiner Weise ersichtlich und wird auch seitens des Beschuldigten nicht wirklich behauptet. Die Kammer stellt nach dem Gesagten auf die Laborberichte des AC.________ (La- bor) und der AD.________ (AG) ab, welche für die Jahre 2016 und 2017 auf der mit der strafklägerischen Eingabe vom 24. August 2020 eingereichten DVD verzeichnet sind (nachfolgend DVD; pag. 336/1). Vorab sind hierzu jedoch folgende Feststellungen anzuführen: 15 Zunächst wird auf den Laborberichten festgehalten, dass die Entnahme der Proben bis zum 16. Juli 2018 vom Auftraggeber und damit im vorliegend relevanten Zeitraum jeweils durch den Strafkläger 1 selber vorgenommen wurden (DVD; pag. 336/1). Die Proben «Eigenes Quellwasser» vom 16. Juli 2018 (pag. 139.8), vom 15. August 2018 (pag. 139.9) sowie vom 11. September 2018 (pag. 139.10) entnahm sodann die Analyseunternehmung AD.________ (AG) ab der «Brunnstube». Weiter ist den Laborberichten der Jahre 2016 und 2017 zu entnehmen, dass anfäng- lich die Proben vom «Leitungswasser» (am 30. Mai 2016) bzw. vom «Brunnen» (am 6. Juni 2016) entnommen worden sind. Erst ab 20. Juni 2016 wurde «direkt bei [der] Quelle» entnommen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Strafkläger 1 dies bestätigt: «Im 2016 nachdem es [sic] bei uns stinkend braune Gülle aus dem Wasserhahn gelaufen ist. Dann habe ich direkt, innerhalb vom Haus beim Brunnschopf eine Wasserprobe genommen. Ich habe nicht gewusst, dass man diese bei der Brunnstube nehmen müsste» (pag. 213 Z. 21 f.). Während bis zum 20. Juni 2016 überdies jeweils Proben von der unteren wie auch von der oberen Leitung entnommen wurden, wurde ab dem 11. Juli 2016 nur noch das Wasser der oberen Leitung untersucht. Die obere Leitung wies bei den Doppelproben jeweils die höhere Bakterienlast auf (pag. 53 und pag. 336/1). Gemäss dem Anhang 1 (Mikrobiologische Anforderungen an Trinkwasser) der Ver- ordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Trinkwasser so- wie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) dürfen bei unbehandeltem Trinkwasser an der Fassung, damit die- ses als Trinkwasser gilt, keine Escherichia coli (nachfolgend E-Coli) und keine Ente- rokokken in 100 ml nachweisbar sein. Bei den Aeroben mesophilen Keimen darf der Wert 100 KBE (kolonienbildende Einheiten) in 1 ml nicht überschritten werden. So hat auch die Analysefirma AD.________ (AG) in ihren Berichten jeweils festge- halten (pag. 336/1): Aerobe mesophile Keime können sich in der Wasserfassung und später im Trinkwassernetz (Stagna- tion) vermehren. Escherichia coli und Enterokokken sind Darmbakterien und weisen auf eine fäkale Verunreinigung hin. Diese beiden Bakterien sind sogenannte Indikatorbakterien, d.h. wenn solche Bak- terien im Trinkwasser nachgewiesen werden, besteht die Gefahr, dass andere Krankheitserreger im Trinkwasser vorhanden sein könnten. Aus diesem Grund liegt der Toleranzwert in 100 Milliliter Wasser bei Null (nicht nachweisbar). Überdies wurden die Wasserproben lediglich auf diese drei Komponenten unter- sucht. 12.3.2 Übersicht der Untersuchungsergebnisse der Wasserproben und der Niederschlags- daten für den angeklagten Zeitraum von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 Unter Berücksichtigung der obgenannten Feststellungen sind nachfolgend die Un- tersuchungsresultate der Wasserproben (pag. 336/1) sowie die von Amtes wegen beim AWA eingeholten Daten zu den Niederschlägen (pag. 460 ff.) für den relevan- ten Zeitraum, d.h. von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017, genauer zu betrachten. Die Auswertung der Wasserprobe vom 4. Juni 2017 zeigt 130 E-Coli in 100 ml, mehr als 200 Enterokokken in 100 ml und mehr als 300 Aerobe mesophile Keime in 1 ml 16 (Laborbericht der AD.________ (AG) vom 12. Juni 2017; pag. 336/1; vgl. auch die Übersichten der Strafkläger auf pag. 53 und pag. 139.4). Am Vortag, 3. Juni 2017, betrug die Niederschlagsmenge 29.9 mm, am 4. Juni 2017 selber 17.0 mm (Nieder- schlagsdaten des AWA für das Jahr 2017; pag. 463). Die Auswertung der Wasserprobe vom 4. Juli 2017 zeigt 3 E-Coli in 100 ml, 2 Ente- rokokken in 100 ml und 4 Aerobe mesophile Keime in 1 ml (Laborbericht der AD.________ (AG) vom 10. Juli 2017; pag. 336/1; vgl. auch die Übersichten der Strafkläger auf pag. 53 und pag. 139.4, wobei diese in Abweichung zum Laborbericht 3 Enterokokken aufführen). Am Vortag, 3. Juli 2017, betrug die Niederschlagsmenge 0.1 mm, am 4. Juli 2017 selber wurden keine Niederschläge verzeichnet (0 mm, Nie- derschlagsdaten des AWA für das Jahr 2017; pag. 463). Die Auswertung der Wasserprobe vom 4. August 2017 zeigt keine nachweisbaren E-Coli sowie keine nachweisbaren Enterokokken in 100 ml und 14 Aerobe mesophile Keime in 1 ml (Laborbericht der AD.________ (AG) vom 8. August 2017; pag. 336/1; vgl. auch die Übersichten der Strafkläger auf pag. 53 und pag. 139.4). Am Vortag, 3. August 2017, sowie am 4. August 2017 wurden keine Niederschläge verzeichnet (0 mm, Niederschlagsdaten des AWA für das Jahr 2017; pag. 463). Der Kammer ist weiter bei der Sichtung der Dateien auf der seitens der Strafkläger eingereichten DVD (pag. 336/1) aufgefallen, dass am 20. Mai 2019 die schlechteste Probe mit mehr als 200 E-Coli in 100 ml, mehr als 200 Enterokokken in 100 ml und mehr als 300 Aerobe mesophile Keime in 1 ml entnommen wurde (Übersicht «Trink- wasserverschmutzung 2019»; pag. 336/1). Aus der Aufstellung «Trinkwasserver- schmutzung 2019», ist aufgrund der Anmerkungen in den Spalten «Wetter» und «Weidegang» weiter zu schliessen, dass zu deren Entnahmezeitpunkt «während Ta- gen starke Regenfälle» eingetreten sind sowie die «Tiere noch nicht auf [der] Weide» waren (pag. 336/1). Ausserhalb der Weidesaison – in einem Zeitpunkt, von welchem auszugehen ist, dass die Tiere den ganzen Winter und Frühling nicht auf der Weide waren – erfüllte das Wasser demnach die gesetzlichen Anforderungen an Trinkwas- ser ebenfalls nicht. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass aus den angeführten Ergebnissen der Was- serproben und der Niederschlagsmengen im relevanten Zeitraum der Einfluss der Niederschläge auf die Wasserqualität klar hervorgeht. 12.4 Beantwortung der Beweisfragen 12.4.1 1. Wo wurden die Kühe des Beschuldigten im Sommer 2016 geweidet? Diese Frage ist für vorliegende Beweiswürdigung lediglich mittelbar relevant, den- noch ist kurz darauf einzugehen. Den Strafklägern ist – gemäss den Aussagen des Strafklägers 1 an der vorinstanz- lichen Hauptverhandlung vom 12. September 2019 – Ende Mai 2016 aufgefallen, dass eine Herde Angus Rinder ca. 50 m oberhalb der Brunnstube auf dem Lager- platz fünf Tage und Nächte bei strömendem Regen geweidet hätte. Eine Nachbarin habe ihn darauf angesprochen. Ein bis zwei Tage später, als es braun aus seinem Wasserhahn herausgeflossen sei, seien ihm die Zusammenhänge klar geworden (pag. 215 Z. 22-28). 17 Auch nach den Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei am 8. August 2017 hat es in der Zeit anfangs Juni 2016 häufig geregnet, weshalb er seine Kühe oftmals im Stall gelassen habe, um den Boden zu schonen. Die Kühe seien aber im Alpbetrieb gewesen und hätten geweidet werden müssen, da eine Fütterung sonst nicht mög- lich gewesen wäre. Da er für ein Label produziere, sei er eigentlich verpflichtet, die Tiere täglich auf die Weide zu lassen (pag. 36 Z. 16 f. und Z. 22-26). Am Morgen vom 4. Juni 2016 habe er die Kühe auf die Weide, jedoch nicht auf die hier zur Dis- kussion stehende Parzelle, sondern auf diejenige daneben, gelassen, worauf ihn der Strafkläger 1 angerufen und ihm vorgeworfen habe, seine Tierhaltung sei nicht art- gerecht und er wolle dort keine Kühe mehr sehen (pag. 37 Z. 28-31). Die Kühe seien am 8. und 9. September 2016 gezügelt worden, ab diesem Zeitpunkt sei kein Vieh mehr auf der Alp gewesen (pag. 38 Z. 116 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine polizeilichen Aussagen, gab aber an, sich nicht im Detail an diese erinnern zu können (pag. 209 Z. 32). Der Bericht H.________ (pag. 07 ff.) wurde zwar seitens der Strafkläger eingereicht, vor oberer Instanz wurde H.________ sodann aber als sachverständiger Zeuge ein- vernommen. Seinem Gutachten ist daher nicht mehr nur der Wert eines Parteigut- achtens zuzuschreiben. H.________ stützt sich darin auf die Angaben des Strafklä- gers 1, wonach am 30. Mai 2016 eine Wasserprobe entnommen, untersucht und eine Beeinträchtigung des Quellwassers festgestellt worden sei. Die Vermutung des Strafklägers 1 zur Ursache der Verschmutzung gehe dahin, dass während extrem starken Niederschlägen der letzten Wochen im Mai ca. 12 Mutterkühe mit Kälbern neben der Naturstrasse zur AB.________ (Ortschaft) (sog. «Lagerplatz») gelagert hätten» (pag. 08). Die Aussagen des Strafklägers 1, wonach ihnen (Anmerkung: den Strafklägern) und offenbar auch einer Drittperson Kühe auffielen, die bei dem starken Regen draussen waren und auf dem Lagerplatz weideten, auch nachts, erscheinen nachvollziehbar und glaubhaft. Tatsächlich regnete es am 28. Mai 2016 mit 33.8 mm und am 29. Mai 2016 mit 37.3 mm überdurchschnittlich viel (vgl. Niederschlagsdaten des AWA für das Jahr 2016; pag. 462). Der Beschuldigte seinerseits bestätigt den häufigen Re- gen, will aber seine Tiere deshalb zu dieser Zeit oft im Stall gelassen haben. Dann wiederum erklärt er das Gegenteil und äussert, die Kühe müssten täglich auf die Weide, weil er sie sonst im Alpbetrieb nicht füttern könne und er auch dem Produk- tionslabel gegenüber dazu verpflichtet sei. Vorwegzunehmen ist überdies, dass seit 2013 ein Freilaufsystem besteht und demnach seither die Tiere selber rein und raus können (vgl. E. II.12.4.10 nachfolgend). Kühe lagern jedoch gern auf Flachstücken und da dies bis zu diesem Zeitpunkt noch nie Probleme gegeben hatte, ist glaubhaft, dass der Beschuldigte die Kühe trotz misslichen Wetterbedingungen und nassem Boden auf die Weide gelassen hatte und deshalb von einer witterungsbedingten Schonung des Bodens in dieser Periode gerade nicht ausgegangen werden kann. Unterstützt wird diese Folgerung durch die im Juni 2016 geschossenen Bilder, die eine intensive Belegung des Lagerplatzes nahelegen (pag. 56; digitale Dateien auf der DVD u.a.: IMG_0251, IMG_0254, IMG_0268, IMG_0380, IMG_0399, IMG_0406 und IMG_0424 gemäss den Bilddetails datierend vom 3. Juni 2016; pag. 336/1). 18 Fazit Die Kühe des Beschuldigten weideten Ende Mai/Anfang Juni 2016 oberhalb der Quelle der Strafkläger und zum Teil auf dem «Lagerplatz». Es ist von einer intensiven Beanspruchung des oberhalb der Quelle gelegenen Weidegrundes und des sog. «Lagerplatzes» sowie der Zufahrtsstrasse durch die Kühe des Beschuldigten in der Zeit von 28. Mai bis 4. Juni 2016 auszugehen, dies bei einer nassen Witterung mit nicht unerheblichen Niederschlägen. Ferner ersichtlich auf der Zusammenstellung der Fotografien vom 3. Juni 2016 (pag. 56; pag. 336/1). 12.4.2 2. Welche Verunreinigungen des Trinkwassers stellten die Strafkläger 2016 fest? Der Strafkläger 1 stellte – gemäss seinen Aussagen an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 12. September 2019 – in der Zeit vom 26./27./28. Mai 2016 fest, dass aus dem Wasserhahn in seinem Haus «stinkend braune Gülle» lief (pag. 213 Z. 19-24). Er (Anmerkung: der Strafkläger 1 selber) nahm sodann am 30. Mai 2016 innerhalb vom Haus beim Brunnenschopf eine Probe (pag. 213 Z. 21 f.) vom «Lei- tungswasser» und liess diese durch die AD.________ (AG) in AE.________ (Orts- chaft) mikrobiologisch untersuchen. Es konnten keine E-Coli, wohl aber 62 Entero- kokken in 100 ml und 162 Aerobe mesophile Keime in 1 ml festgestellt werden (pag. 7, pag. 15; pag. 336/1). Der Beschuldigte machte bei der Polizei am 8. August 2017 geltend, er sei vom Straf- kläger 1 Anfang Juni 2016 per Telefon informiert worden, dass er verschmutztes Trinkwasser habe (pag. 36 Z. 16 ff.). Vor der Vorinstanz erklärte er sodann, die Straf- klägerin 2 habe seine Frau angerufen und gesagt, sie habe dreckiges Wasser. Vor- her habe es nie Probleme mit verschmutztem Trinkwasser bei den Strafklägern ge- geben (pag. 209 Z. 34-41). Je eine Doppelprobe aus den beiden Quelleinläufen der Brunnstube vom 6. Juni 2016 ergaben gemäss den Untersuchungsberichten vom AC._______ (Labor)_ und der AD.________ (AG) für die untere Leitung zur alten Fassung 2 bzw. 0 E-Coli in 100 ml, 2 bzw. 1 Enterokokken in 100 ml und 40 bzw. 3 Aerobe mesophile Keime in 1 ml und für die obere Leitung zur neuen Fassung wurden 136 bzw. 144 E-Coli in 100 ml, 44 bzw. 19 Enterokokken in 100 ml und 450 bzw. über 500 Aerobe meso- phile Keime in 1 ml nachgewiesen (pag. 7 f., pag. 15, pag. 53 und pag. 336/1). Auffallend ist der massive Unterschied zwischen den ausgewiesenen Verunreinigun- gen der oberen und der unteren Leitung. Nach dem Bericht H.________ deuten diese Wasserproben bei der Liegenschaft und bei der oberen Leitung auf eine massive Verunreinigung mit Fäkalbakterien hin (pag. 08). Im Laufe des Jahres 2016 verbesserte sich die Qualität des Wassers nach und nach (pag. 53 und pag. 336/1). Nachdem weitere Proben im Juni, Juli, August, und Okto- ber 2016 noch nicht die gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser erfüllten, ent- sprach die Probe vom 5. Dezember 2016 in bakteriologischer Hinsicht diesen Anfor- derungen (pag. 22 und pag. 336/1). Nach Aussagen des Beschuldigten befanden sich, wie bereits erwähnt, ab dem 9. September 2016 keine Kühe mehr auf der Weide der AB.________ (Ortschaft) (pag. 38 Z. 116-118). 19 Anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. November 2020 sprach der damalige Vorsitzende den sachverständigen Zeugen H.________ auf diese Aus- sage des Beschuldigten an. Sodann fragte er ihn, ob die, in den nach einem Monat der Abwesenheit der Kühe entnommenen Wasserproben, nachgewiesenen E-Coli und Enterokokken immer noch von den Kühen stammen könnten. H.________ ant- wortete, es sei schwierig, dies einzuschätzen. Ein Monat sei relativ lange. Es sollte ausgewaschen sein. Hinzukomme aber, ob es trocken gewesen sei oder ob es ge- regnet habe. Wenn es viel geregnet habe, sei es wahrscheinlich nicht mehr drinnen (pag. 644 Z. 24 und Z. 28-32). In seinem Bericht hielt H.________ zudem fest, dass Enterokokken resistenter seien und bei Abwesenheit von E-Coli auf eine weiter zurückliegende Verunreinigung hinwiesen (pag. 08). Gleiches führte auch R.________ aus, wonach sich Darmbakterien und mesophile Keime nicht im Boden anhäufen könnten, aber teilweise einige Monate im Untergrund «überlebten». Ente- rokokken seien resistenter als E-Coli (Antwort auf Frage 5 des Fragenkatalogs C.________/D.________; pag. 443). Fazit Gestützt auf die Messungen der AD.________ (AG) und des AC.________ (Labor) sowie dem Bericht und den Aussagen von H.________ ist davon auszugehen, dass das Wasser der Strafkläger im Zeitraum von 6. Juni 2016 bis sicherlich Oktober 2016 eine massive Verunreinigung aufwies bzw. nicht den gesetzlichen Anforderungen von Trinkwasser entsprach. Nach übereinstimmenden Aussagen der Parteien setzten die Strafkläger den Be- schuldigten bzw. dessen Frau Anfang Juni 2016 per Telefon über die Verunreinigung in Kenntnis. 12.4.3 3. Wo liegen die den Strafklägern als Trinkwasserversorgung dienende Quellen und wo liegen die Leitungen, die zur Brunnstube führen? Für die Beantwortung dieser Fragen wurde durch die Kammer bei I.________ (N.________ (GmbH)) ein Gutachten in Auftrag gegeben (nachfolgend Gutachten I.________). Dieses datiert vom 9. Oktober 2020 (pag. 394 ff.). Die Ergänzung zum Gutachten datiert vom 13. Oktober 2020 (pag. 415 f.). Obwohl die Ergebnisse des Gutachtens nicht überall klar sind (der Text hat orthographische und grammatikali- sche Fehler, Wiederholungen, halbleere Seiten, scheint Widersprüche aufzuweisen, Verwendung uneinheitlicher Begriffe [Quellen, Quellfassungen, Quellgebiet, Quell- leitung NW 110, Drainageleitung NW 80]) verhalf es – nachdem anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung und des Augenscheins vom 2. November 2020 Un- klares erläutert wurde – über folgende Punkte Klarheit zu verschaffen: Die Brunnstube K.________ (Ortschaft) und eine Quellfassung befinden sich, wie sich die Kammer anlässlich des Augenscheins überzeugen konnte (vgl. Fotos Nrn. 23-25 und Festhaltungen zu den Standorten 10 und 11, S. 57 ff. des Protokolls Hauptverhandlung und Augenschein vom 2. November 2020; pag. 662 ff.), auf der Liegenschaft Nr. ________, welches im Miteigentum von AA.________ und Z.________ steht. Während diese Fassung – gemäss dem Sachverständigen I.________ die «neue» Fassung – genau geortet werden konnte und 2,8 m unter dem Boden liegt, konnte die andere – die «alte» Fassung – aus technischen Gründen 20 nur bis 6 m ausserhalb der Brunnstube geortet werden. Dann komme ein Bogen/eine Abzweigung, weswegen ein Weiterkommen mit den Geräten nicht mehr möglich ge- wesen sei (Gutachten I.________; pag. 396 und 415, Aussagen von I.________ an- lässlich der Hauptverhandlung und dem Augenschein vom 2. November 2020; pag. 648 Z. 21 ff. und pag. 664). Es besteht allerdings nach den vom sachverständigen Zeugen H.________ vor zweiter Instanz geäusserten Angaben eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Lage der zweiten («alten») Quellfassung aufgrund der to- pographischen Verhältnisse (pag. 641 Z. 29 f.). Die Vermessung von AF.________ (AG.________ (Unternehmung), AH.________ (Ortschaft)), der am 17. November 2017 den Startpunkt der zur Brunnstube führen- den Sickerleitung – und damit den Standort der neuen Quellfassung – in einer Ent- fernung von ca. 5 Meter zur Parzellengrenze des Beschuldigten lokalisierte (pag. 96 und pag. 97.6 f.), bestätigt ferner diese Feststellungen. Zusätzlich konnten weitere Sickerleitungen festgestellt werden. Diese befinden sich deutlich oberhalb des Quellgebietes/Fassungsgebietes (S. 7 ff. des Gutachtens I.________; pag. 400 ff.; S. 2 des Anhanges zum Gutachten I.________, Ziff. 5; pag. 416). Die Kammer begutachtete diese Sickerleitungen im Rahmen des Augen- scheins vom 2. November 2020 (vgl. Fotos Nrn. 4-10 und Festhaltungen zu den Standorten 1-3, S. 48 ff. des Protokolls Hauptverhandlung und Augenschein vom 2. November 2020; pag. 654 ff.) Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 2. November 2020 sagte I.________ auf Nachfrage des damaligen Vorsitzenden im Weiteren aus, dass ins- gesamt drei Quellfassungen vorliegend sein müssten, nämlich: die Neue, die Alte und einen Abzweiger (pag. 648 Z. 32 ff.). Nach den Aussagen des Strafklägers 1 anlässlich des Augenscheins (pag. 663) so- wie den Angaben von Rechtsanwalt E.________ in der oberinstanzlichen Fortset- zungsverhandlung (pag. 706), bringt die neue Leitung 80% und eine von dieser ab- zweigenden zu einer unbekannten Quellfassung führenden Leitung ca. 20% Wasser. Auch gemäss dem Sachverständigen I.________ – der in seinem Gutachten über- dies noch angab, die Schüttmenge der «alten» Quelle sei sehr klein, ein paar Zenti- liter pro Minute (Ziff. 1; pag. 415) – könne das etwa stimmen (pag. 651 Z. 3). Die seitens der Strafkläger eingereichte Rechnung der X.________ (GmbH) vom 9. August 2006 betreffend Wasserfassung Q.________ (Ortschaft) (pag. 578) kann zwar die fraglichen Verläufe der Leitungen und der Drainagen, welche überdies auch anlässlich des oberinstanzlichen Augenscheins nicht geklärt werden konnte, nicht erhellen, zeigt aber auf, dass von der X.________ (GmbH) im Juni 2006 vier Abzwei- ger (zwei Abzweiger à 100 Dim. sowie zwei Abzweiger à 80 Dim.) Material bei der Erstellung der Leitung verarbeitet wurden. Dies lässt vermuten, dass drei weitere Abzweigungen – neben derjenigen, die aufgrund der Feststellungen von I.________ bereits bekannt ist – vorhanden sind. Auch diese Abzweigungen konnten anlässlich des Augenscheins nicht lokalisiert werden. Demgegenüber zeigt die Rechnung nicht auf, wie von der Seite der Strafkläger beabsichtigt, dass die Quellfassung einwand- frei funktioniert. Fraglich bleibt auch, wie gut erhalten das mithin elf Jahre vor dem hier relevanten und zu prüfenden Zeitraum eingebaute Material noch ist. 21 Alle einbezogenen Experten (R.________, T.________, H.________ und I.________) gaben an, die Durchführung von Farbversuchen als sinnvoll zu erach- ten, um die Reichweite des Einzugsgebiets der Quellfassung zu klären und insbe- sondere das Fliessverhalten des Wassers zu erfassen (pag. 443, pag. 455 f., pag. 645 Z. 31 und pag. 649 Z. 14 ff.). Fazit Die Brunnstube für die Trinkwasserzuleitung und zumindest eine (die neue) Quell- fassung sowie deren Leitung selber befinden sich gemäss den dem Gutachten bei- liegenden Geoportalauszügen – und wie sich die Kammer anlässlich des Augen- scheins überzeugen konnte – auf dem Terrain der Liegenschaft Nr. ________. Der Standort der zweiten Quellfassung ist nur ungefähr bekannt. Aber zahlreiche Faktoren bleiben ungewiss: Trotz des Gutachtens, der Aussagen der sachverständigen Personen und des Augenscheins konnte der Verlauf der Lei- tungen sowie die Anzahl der vorhandenen Quellfassungen (es gibt mindestens drei: die neue, die alte und einen Abzweiger) und deren Standort nicht zweifellos ausge- macht werden. Gestützt auf die Rechnung der X.________ (GmbH) vom 9. August 2006 ist davon auszugehen, dass neben dem bekannten noch weitere drei Abzwei- ger vorliegen. Auch die Anzahl Drainagen bzw. Sickerleitungen zur Ableitung des Oberflächenwassers sowie deren Verlauf und Lokalisierung bleiben ungeklärt. 12.4.4 4. Ab wann kannte der Beschuldigte die Lage der Brunnstube der Strafkläger und der Quellfassungen? Nach seinen anfänglichen Aussagen kennt der Beschuldigte die Brunnstube und den Ort der (einen) Quellfassung seit dem Zeitpunkt der Begehung mit H.________ (pag. 36 Z. 18-20 und pag. 37 Z. 52 f.). Dass der Beschuldigte an der Begehung mit H.________ zugegen war, bestätigt Rechtsanwalt B.________ namens des Be- schuldigten auch in der Eingabe vom 1. Februar 2021 (pag. 590). Der Beschuldigte erklärte sodann vor der Vorinstanz, dass er auf seine Frage nach dem Standort der Quelle vom Strafkläger 1 ein Foto erhalten habe, die ein Jalon direkt beim Zaun ge- zeigt habe. Er habe «darumherum» eine Fläche mit einem Radius von 10 m ausge- zäunt. Ein späteres Schreiben seitens der Strafkläger zeige die Quelle aber weiter unten. Er wisse nun nicht, wo genau die Quelle sei (pag. 212). Fazit Dem Beschuldigten war der Standort der einen (der neuen) Quellfassung spätestens seit dem 20. Juni 2016, d.h. seit der Ortsbegehung mit H.________, bekannt, wenn dies auch nicht in exakter Form der Fall war. Um die Lokalisierung dieser Quellfas- sung hat der Beschuldigte sodann auch eine Fläche von 10 m Radius ausgezäunt. Wo aber die weiteren Quellfassungen sind, konnte – wie obenstehend erörtert wurde – trotz umfangreichem Beweis- und Beweisergänzungsverfahren nicht eruiert wer- den. 22 12.4.5 5./6. Wie war der Wissensstand des Beschuldigten im Zeitpunkt zwischen Sommer 2016 und Beginn der Weidesaison 2017 über mögliche Verunreinigungsursachen und Vermeidungsstrategien bei der Beeinträchtigung des Trinkwassers der Strafklä- ger? Welche Schutzmassnahmen wurden dem Beschuldigten zur Vermeidung sol- cher Trinkwasserverunreinigungen im Nachgang zu den Ereignissen und Messun- gen von 2016 aufgezeigt? Die Strafkläger informierten den Beschuldigten bzw. seine Frau unverzüglich über die eingetretene Verunreinigung (vgl. E. II.12.4.2 hievor). Gemäss den Angaben des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme erhielt er am 13. Juni 2016 vom Strafkläger 1 eine E-Mailnachricht mit den ersten Testberichten des AC.________ (Labor) und der AD.________ (AG). Beide Testberichte wiesen eine Beeinträchtigung aus. Am 20. Juli 2016 schliesslich nahm der Beschuldigte an einer Besprechung mit dem Strafkläger 1, H.________ und AA.________, einem Mitei- gentümer des Grundstücks Nr. ________, auf dem die Brunnstube und mindestens eine der Quellfassungen für das Trinkwasser der Strafkläger liegen, teil (pag. 37 Z. 43-50). An diesem Treffen wurden diverse Massnahmen zur Beseitigung bzw. Verringerung der Gefahren für eine Beeinträchtigung des Quellwassers sowie Ver- hinderung weiterer Verunreinigungen aufgezeigt (Bericht H.________; pag. 13). Diese wurden teilweise vom Beschuldigten umgesetzt (pag. 38 Z. 88-98 bzw. pag. 37 Z. 60-66). Wie der Beschuldigte erklärte, habe er bei dieser Besprechung vor Ort erstmals erfahren, wo sich die Brunnstube und eine der Quellfassungen be- fänden (vgl. E. II.12.4.4 hievor). Der Beschuldigte erklärte weiter, vom Strafkläger 1 den schriftlichen Bericht von H.________ zur Kenntnisnahme zugestellt erhalten zu haben (pag. 38 Z. 75-81) so- wie von diesem über die seitens der AD.________ (AG) erhobenen Messwerte der Wasserproben informiert worden zu sein (pag. 37 Z. 43-45; pag. 38 Z. 113-118). Im Bericht H.________ werden als mögliche Ursachen und Gefahren für die Beein- trächtigung der Wasserqualität folgende Umstände festgehalten (pag. 12): - Weidegang im Fassungsbereich unmittelbar oberhalb der Fassungen, dadurch Beeinträchtigung der natürlichen Filterschicht; - Lagerplatz der weidenden Tiere auf, oberhalb und unterhalb der Naturstrasse; - Strassenentwässerung über die Schulter in die «Schutzzone»; - Punktuelle Versickerung aus dem Weidebrunnen; Weiter wurden folgende Massnahmen zur Beseitigung oder Verringerung möglicher Gefahren für die Beeinträchtigung der Wasserqualität besprochen (pag. 13): - Grundsätzlich als Versuch kein Weidegang oberhalb der Quellfassung bis unterhalb des Weide- brunnens. Der Zugang zur hinteren Weide wäre dadurch immer noch möglich; - Kein Weidegang bei angekündigten oder einsetzenden starken Niederschlägen oberhalb der Quell- fassungen inkl. Naturstrasse und «Lagerplatz»; - Durch zusätzliche Abzäunung im Bereich des Weidbrunnens, Lagerplatz für Tiere einschränken/ver- meiden bzw. anpassen des Weidekonzepts unter Berücksichtigung der vorhandenen Quellfassun- gen. Unmittelbar oberhalb der Fassungen möglichst kein Weidegang; - Entfernen des Weidebrunnes inkl. der PVC-Zuleitung; 23 - Entwässerung der Naturstrasse nicht über die Schulter > mit einer Rinne ausserhalb der «Schutz- zone» ableiten; - Möglichkeit vorsehen, damit die Quellen in der Brunnstube bei Bedarf einzeln in den Verwurf abge- leitet werden können. Auffallend ist, dass im Bericht H.________ teilweise von einer und teilweise von mehreren Quellfassungen die Rede ist. Aufgrund der Aussagen von H.________ an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 wird jedoch klar, dass nur eine Quellfassung, die «neue», durch ihn ungefähr geortet werden konnte, während er zum Standort der zweiten («alten») Quellfassung aufgrund der topogra- phischen Verhältnisse lediglich Vermutungen anstellen konnte (pag. 641 Z. 29 f. und pag. 642 Z. 23 ff., vgl. auch E. II.12.4.3 hievor). Am 24. Oktober 2016 schrieb der Strafkläger 1 eine E-Mailnachricht an H.________. Den Beschuldigten bediente er mit einer Kopie davon (pag. 598). Der zweite Absatz dieser Nachricht lautete wie folgt: Mittlerweile sind die Messwerte fast auf Null gesunken. Herr A.________ hat sich denn auch sehr Mühe gegeben und hat insbesondere die Weiden so eingezäunt, dass die Tiere freien Zugang zum Stall hat- ten, wo sie vor dem Wetter Schutz suchen und lagern konnten. Das dürfte wesentlich zur Verringerung der Eintragung von Exkrementen in die Weiden beigetragen haben. Für die Weidesaison 2017 bin ich zuversichtlich. In einer weiteren E-Mail vom 14. Dezember 2016 teilte der Strafkläger 1 dem Be- schuldigten unter Verweis auf den beiliegenden Analysebericht der AD.________ (AG) vom 12. Dezember 2016, gemäss welchem weder E-Coli noch Enterokokken in 100 ml sowie lediglich 6 Aerobe mesophile Keime in 1 ml nachgewiesen werden konnten, mit, «endlich wieder Trinkwasser !» zu haben (pag. 21 f.). Fazit Der Bericht H.________ und somit auch die darin enthaltenen möglichen Schutz- massnahmen zur Vermeidung von Trinkwasserverunreinigungen waren dem Be- schuldigten im Sommer 2016 und damit zu Beginn der Weidesaison 2017 bekannt. Er konnte ohne weiteres einige Massnahmen daraus aufzählen, mit denen man eine erneute Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger in der nächsten Alpsaison vermindern wollte (pag. 37 Z. 60-66 und pag. 38 Z. 88-94). 12.4.6 7. Ab wann und wo weideten die Kühe des Beschuldigten zum Alpsaisonbeginn 2017 erstmals auf der Parzelle Nr. ________? Der Beschuldigte sagte anfänglich bei der Polizei aus, dass im Jahr 2017 die Kühe erstmals am 3. Juni 2017 auf seiner Parzelle oberhalb der Strasse geweidet worden seien (pag. 39 Z. 156). Vor der Vorinstanz sagte er am 12. September 2019, er könne es nur ungefähr sagen. Es sei frühestens Ende Mai gewesen bis Oktober (pag. 210 Z. 39-41). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 lautete seine Aussage, am Abend des 3. Juni 2017 hätten sie die Kühe um ca. 17.00 Uhr rausgelassen (pag. 622 Z. 27). Der Strafkläger 1 bestätigte, dass die Kühe am 3. Juni 2017 auf die Weide kamen (pag. 611 Z. 11). Dies ist auch seinen «Bemerkungen Bildmaterial 2017» vom 30. Juli 2020 (pag. 538 ff.) zu entnehmen, in welchen er schreibt «am 3.6.2017 liess 24 Herr A.________ seine Tiere erstmals auf die Weide oberhalb der Zufahrtsstrafe zur AB.________ (Ortschaft)» (pag. 538). Fazit Die Kühe weideten ab dem 3. Juni 2017 wieder auf dem Grundstück des Beschul- digten (Nr. ________). 12.4.7 8. Setzte der Beschuldigte vor bzw. bei dieser Erstbeweidung 2017 Schutzmassnah- men gemäss dem Bericht von H.________ vom 11./25. Juli 2016 (nachfolgend Be- richt H.________; pag. 07 ff.) um? Bei der Polizei gab der Beschuldigte an, folgende Massnahmen zur Verhinderung weiterer Verunreinigungen gemäss dem Bericht H.________ getroffen zu haben: Er habe die Strasse links und rechts ausgezäunt, damit die Tiere nicht mehr auf die Strasse koten konnten; den Weidegang bei starkem Regen nach Möglichkeit einge- schränkt; den «Lagerplatz» eingezäunt und das Vieh nur noch bei gutem Wetter an diesen Standort gelassen sowie einen Bereich von 10 m Radius oberhalb der Quell- fassung abgezäunt (pag. 38 Z. 88-96). In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sagte der Beschuldigte, er habe den Weg ausgezäunt, damit die Kühe nicht mehr auf den Weg konnten. Weiter habe er, wie von Herrn H.________ beschrieben worden sei, unterhalb des Lagerplatzes ein Stück Land abgezäunt und die Kühe dort nur bei gutem Wetter drauf gelassen. Der Lagerplatz sei ebenfalls nur bei schönem Wetter geöffnet und sonst abgezäunt ge- wesen. Weiter habe man, ebenfalls gemäss Beschreibung von Herrn H.________, den Kunststoffschlauch, oberhalb des Weidebrunnes so aufgezogen, dass dort kein Wasser herauskomme. Auch sei öfter jemand hoch gegangen, wenn Regen erwartet worden sei, um die Kühe von der Mittelparzelle raus zu lassen oder rein zunehmen, dies sei aufwändig gewesen (pag. 211 Z. 13-19 und Z. 22-25). Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt des Schreibens der V.________ (Versiche- rung) vom 5. Januar 2017 (pag. 23 f.) die dort enthaltenen Massnahmen – Verzicht auf den Weidegang in einem Radius von 10 m zur Quellfassung und Auszäunung der Naturstrasse – alle vor der Weidesaison 2017 getroffen zu haben. Dies sei nach dem Bericht H.________ gewesen (pag. 211 Z. 27-31). Die Auszäunung der Natur- strasse sowie des darüber liegenden «Lagerplatzes» und des Weidebrunnens seien bereits vor der Weidesaison 2017, nach H.________, vorgenommen worden (pag. 211 Z. 38-40). In der Ergänzungseinvernahme vor der Vorinstanz antwortete der Beschuldigte sodann auf Vorhalt der Fotografien pag. 29, 30 und 31 (digitale Dateien auf der DVD: E78A0867, E78A0873, E78A0903 gemäss den jeweiligen Bild- details aufgenommen am 11. Juni 2017 um 19:22, 19:23 bzw. 19:27 Uhr; pag. 336/1) der Erläuterung, gemäss dem Strafkläger 1 seien diese anfangs Juni gemacht und erst nachher sei der Lagerplatz ausgezäunt worden und auf entsprechende Nach- frage, wann der Lagerplatz ausgezäunt worden sei: «Am Tag, wo die Kühe das erste Mal auf die Weide hereingelassen worden sind, ist beim Zaun vorne und hinten, zu gewesen. Am 04. am Morgen als wir raufgegangen sind, haben wir aufgemacht. Und als das Foto gemacht worden ist, ist offensichtlich zu» (pag. 218 Z. 10-15). 25 In der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 ergänzte der Beschuldigte, das Gebiet unterhalb der Strasse hätten sie mit Herrn AI.________ (Anmerkung: Für- sprecher AI.________) und dem Strafkläger 1 zusammen abgezäunt. Dies sei seit- her so geblieben. Auch oberhalb der Strasse, der sog. Lagerplatz inkl. Hang dazu, hätten sie ausgezäunt. Diese Bereiche seien in den letzten drei Jahren nicht bewirt- schaftet worden (pag. 621 Z. 4-8). 2013 und 2014 hätten die Angus-Kühe im Frühling im ganzen Teil geweidet, ohne Abzäunung auf der Strasse, unterhalb der Strasse und beim Lagerplatz. Jetzt sei es so, dass sie in den letzten Jahren viel mehr abge- zäunt hätten (pag. 621 Z. 37-38 und Z. 40-43). Die Abzäunung der Strasse und des Lagerplatzes etc. hätte er nicht aus eigenem Antrieb gemacht, sondern auf Anraten von Herrn H.________. Das erste, was sie gemacht hätten, nachdem Herr H.________ da gewesen sei, sei die Strasse auszuzäunen. Nach der ersten Ver- gleichsverhandlung in Burgdorf hätten sie noch mehr Fläche ausgezäunt; mit Herrn AI.________ und dem Strafkläger 1 noch mehr (pag. 622 Z. 12-20; pag. 656 f.). Am Abend des 3. Juni 2017 hätten sie die Kühe um ca. 17.00 Uhr rausgelassen. Was genau offen gewesen sei für die Kühe, wisse er nicht mehr. Sie hätten aber den Lagerplatz unten mit mobilen Kunststoffpfählen mehrmals abgezäunt. Er könne nicht so genau sagen bzw. wisse es nicht mehr, ob die Kühe am 3. Juni 2017 auf dem Lagerplatz geweidet haben. Die Kühe seien in der Regel raus und parallel am Weg entlang gerade nach hinten bis zum Lagerplatz gegangen, wo sie nicht mehr weiter konnten. Da hätten sie damals mehrmals noch den Zaun geöffnet, die Kühe durch- gelassen und den Zaun wieder geschlossen (pag. 622 Z. 27-33 ff. und Z. 37). Auf Vorhalt der Jahrbuchblätter des AWA, wonach es am 3. Juni 2017 29.9 mm geregnet habe und auf die Frage, warum er die Kühe an diesem Tag auf die Weide liess, antwortete der Beschuldigte, soweit er sich erinnern könne, hätten sie die Kühe 2017 auf die obere Seite gelassen, rechts von der Strasse, wo es weiter von der Quelle entfernt sei, als wenn er sie auf die untere Weide gelassen hätte (pag. 623 Z. 15- 17). Weiter antwortete der Beschuldigte auf die Frage, gemäss dem Strafkläger 1 sei es am 3. Juni noch nicht so abgezäunt gewesen wie es die Fotos Nr. E78A0924 und Nr. E78A0926 (gemäss den Bilddetails der DVD aufgenommen am 11. Juli 2017 um 13:53 bzw. um 13:54 Uhr; pag. 336/1) zeigten (vgl. auch «Bemerkungen Bildmaterial 2017» des Strafklägers 1; pag. 539), er sei sich 100%-ig sicher, dass sie am 3. Juni alles ausgezäunt gehabt hätten. Beim Lagerplatz hätten sie es aber so gemacht – auf der vorher vorgehaltenen Foto seien, glaube er, auch die «Plastik-Schwirrli» zu sehen. Diese könne man wegnehmen, die Kühe durch den Platz durchgehen lassen und sie dann wieder schliessen. Der Zaun sei aber fertig gewesen, als sie mit den Kühen gekommen seien. Es könne sein, dass sie aufgemacht, die Kühe durchgelas- sen und wieder geschlossen hätten. Die Weide sei aber fertig eingezäunt gewesen (pag. 623 Z. 34-40). Auf Vorhalt der weiteren Fotos Nr. E78A0830 (pag. 26) und E78A0832 (pag. 27), die gemäss dem Strafkläger 1 am 4. Juni 2017 aufgenommen worden seien («Bemerkungen Bildmaterial 2017» des Strafklägers 1; pag. 538, die Bilddetails der DVD zeigen ebenfalls das Aufnahmedatum 4. Juni 2017 um 16.30 bzw. 16:31 Uhr) und auf die Frage, darauf sehe man keinen Zaun gegen hinten, lautete die Antwort des Beschuldigten, man sehe, dass mehr zertrampelt sei. Er könne sich vorstellen, dass zu gewesen sei, die Kühe hier zertrampelt hätten, der 26 Zaun weggenommen, die Kühe nach vorne gelassen und für den nächsten Tag wie- der so offen gelassen worden sei. Aber er wisse es nicht mehr so genau. Aber da hätten die Kühe nicht geweidet (pag. 624 Z. 4-8). Beim Augenschein vom 2. November 2020 führte der Beschuldigte aus, den Lager- platz seit drei Jahren nicht mehr zu beweiden und die Kühe oberhalb der Strasse durch auf die Weide zu leiten. Dadurch sei oberhalb der Strasse ein Weg entstanden. Bei der Abzäunung des Lagerplatzes hätten die Kühe dann die Wahl, ob sie entwe- der wieder zurückgehen oder den Hang hoch. Dabei entständen «Erdrutsche», Ero- sionen im Gelände (pag. 660). Der Strafkläger 1 sagte hingegen vor der Vorinstanz aus, der Beschuldigte habe erst nach dem 4. Juni 2017 den Lagerplatz abgezäunt. Die Tiere hätten zuerst massiv darauf gekotet, abgesperrt worden sei dann erst später (pag. 216 Z. 10-12, Z. 21 f.). Er habe um den 4. Juni vom Lagerplatz Fotos gemacht. Da sollte es zu sehen sein. Es sei auf jeden Fall vollgeschissen gewesen (pag. 216 Z. 18 f.). Der Beschuldigte habe aber vor dem Weidegang 2017 in einem Halbkreis mit Radius von 10 m zur Quellfassung auf den Weidegang verzichtet sowie die Naturstrasse ausgezäunt (pag. 215 Z. 45 und pag. 216 Z. 4, Z. 6, Z. 16-18). Gemäss den Aussagen des Strafklägers 1 vor der Berufungsinstanz am 2. Novem- ber 2020 habe sich an der Beweidungsart durch den Beschuldigten seit 2018 nichts geändert. Er habe einzig den Eindruck, dass er die Kühe weniger oft auf der Weide habe. Es stimme, dass von der unteren Landesgrenze an, unten dran sei gerade die Quelle, 10 m um die Quelle bis rauf zur Strasse, der Lagerplatz und der Weidbrunnen ausgezäunt seien. Es sei etwa ein 30 m breiter Streifen. Herr A.________ habe frei- willig den westlichen Teil (gegen die Q.________ (Ortschaft)) zusätzlich nicht bewei- det. Der sog. Lagerplatz sei vollständig ausgezäunt, er habe dort nie mehr Tiere gesehen (pag. 610 Z. 12-23). Die Strafkläger reichten in Beilagen 8 und 9 zur Strafanzeige Fotografien, datierend vom 4. bzw. 11. Juni 2017, ein (pag. 25 ff.). Diese zeigen hauptsächlich den «Lager- platz» oberhalb der Naturstrasse zur AB.________ (Ortschaft), auf welchem ein- zelne Kuhfladen ersichtlich sind. Weiter reichten die Strafkläger im oberinstanzlichen Verfahren eine DVD mit weiterem Bildmaterial vom 3. Juni., 4. Juni und 12. Juni 2016 sowie ab 15. Mai 2017 ein (pag. 336/1). Auf dieser DVD sind auch die in den Akten ausgedruckten Fotos enthalten. Das Aufnahmedatum kann den jeweiligen Dateide- tails entnommen werden. Aus den Fotografien der Strafkläger ist ersichtlich, dass die Auszäunung des Lager- platzes am 4. Juni 2017 nur gegen die Strasse und den Hang vorgenommen worden war, nicht aber gegen Osten und Westen (vgl. die Aufnahmen vom 4. Juni 2017 ohne abschliessenden Zaun; pag. 26 und 27). Demgegenüber ist auf den Fotografien vom 11. Juni 2017 (pag. 28 und 29) ein abschliessender Zaun gegen Osten und Westen zu erkennen (wesentlich besser zu erkennen auf den digitalen Dateien auf der DVD: E78A0830 und E78A0832 bzw. E78A0868 und E78A0900; pag. 336/1). Als Folge dieser fehlenden Absperrung ist darauf zu schliessen, dass die Tiere den Lagerplatz als solchen benutzten, wie die Fotografien der Strafkläger, E78A0836, E78A0842, 27 E78A0844 und E78A0846 auf der DVD (Bilder vom «2017_06_04/sensibler_lager- platz»; pag. 336/1), nahelegen. Entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt E.________ anlässlich seiner Replik in der Fortsetzungsverhandlung (pag. 719), ist aus diesen Dateien aber auch ersicht- lich, dass der Lagerplatz im Vergleich zum Jahr 2016 im Jahr 2017 eine weitaus geringere Intensität der Nutzung bzw. Anzahl Kuhfladen aufwies. Die von Rechtsan- walt E.________ angeführten Fotografien (pag. 56; digitale Dateien auf der DVD u.a.: IMG_0251, IMG_0254, IMG_0268, IMG_0380, IMG_0399, IMG_0406 und IMG_0424; pag. 336/1), auf welchen nach seinen Ausführungen eine grosse An- sammlung von Kot zu sehen sei, datieren sodann alle vom 3. Juni 2016. Auf den Fotografien vom 4. Juni 2017 sind hingegen nicht viele Kuhfladen zu sehen (vgl. pag. 57; digitale Dateien auf der DVD: E78A0830, E78A0833, E78A0834, E78A0835, E78A0837, E78A0839 und E78A0843; pag. 336/1). Aus der Niederschlagsstatistik für das Jahr 2017 des AWA geht zudem hervor, dass es – wie im Dokument «Hydrometrische Daten des Kantons Bern vom Amt für Was- ser und Abfall des Kantons Bern» eingereicht von Fürsprecher AI.________ im vor- instanzlichen Verfahren bereits aufgezeigt (pag. 51) – am 3. Juni 2017 mit 29.9 mm stark geregnet hat (pag. 463). Fazit Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien ist erstellt, dass der Be- schuldigte vor dem Weidegang 2017 im Nachgang des Berichts H.________ in ei- nem Halbkreis mit Radius von 10 m zur Quellfassung auf den Weidegang verzichtet sowie die Naturstrasse ausgezäunt hat. Auch kann festgehalten werden, dass zumindest eine vollständige Auszäunung des Lagerplatzes trotz sehr nasser Witterung beim ersten Weidegang vom 3. Juni 2017 nicht vorgenommen worden ist. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Kühe nicht auf der Strasse, sondern – wie auf den Fotografien vom 4. Juni 2017 (pag. 57 bzw. E78A0830, E78A0833, E78A0834, E78A0835, E78A0837, E78A0839, E78A0843; pag. 336/1) ersichtlich – auf dem Lagerplatz gewesen sind. Zudem kam es am 3. Juni 2017 mit 29.9 mm zu starken Niederschlägen. Aus den Aussagen des Beschuldigten kann auch nichts Anderes abgeleitet werden. So vermochte er sich an der Hauptverhandlung vor oberer Instanz vom 2. November 2020 nicht mehr ge- nau erinnern. Damit wurde der Weidegang nicht, wie bei schlechten Witterungs- und Bodenverhältnissen empfohlen, eingeschränkt. Für die Kammer stellt sich die Frage, ob die Kühe mit dem kurzen – max. 36 Stunden (1.5 Tage) – Aufenthalt auf dem Lagerplatz, die vom Strafkläger 1 am 4. Juni 2017 festgestellte massive Verschmut- zung, mit 130 E-Coli und über 200 Enterokokken in 100 ml sowie über 300 Aerobe mesophile Keime in 1 ml, verantwortlich gemacht werden können (Aufstellung «Prüf- berichte»; pag. 53, Laborbericht vom 12. Juni 2017 für die Probe vom 4. Juni 2017; pag. 33 und pag. 336/1). Auch die Sachverständige R.________ beurteilt diese ra- sche Verschmutzung als eher erstaunlich (Antwort auf Frage 20 des Fragenkatalogs A.________; pag. 448, vgl. hierzu weiter E. II.12.4.9 hienach). 28 12.4.8 9. Welche Verunreinigungen ihres Trinkwassers stellten die Strafkläger 2017 fest und wann stellten sie diese fest? Die am 4. Juni 2017 vom Strafkläger 1 vom «Quellwasser» (Brunnstube) der oberen (neuen) Leitung entnommene Probe ergab, wie obenstehend bereits ausgeführt, gemäss den Untersuchungsresultaten der AD.________ (AG) vom 12. Juni 2017 (pag. 33 und pag. 336/1) folgende Werte: 130 E-Coli und über 200 Enterokokken in 100 ml sowie über 300 Aerobe mesophile Keime in 1 ml und wies damit auf eine deutliche Verunreinigung hin. Der Strafkläger 1 hat hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 ausgesagt, er habe – soweit er sich erinnern könne – einen Monat bevor die Tiere auf der Weide gewesen seien, eine Probe gemacht. Diese sei gut gewesen (pag. 611 Z. 6 f. und Z. 11). Die Tiere seien am 3. Juni auf die Weide gekommen. Er habe gedacht, er müsse noch schnell eine Probe machen um zu beweisen, dass es immer noch sauber sei. Aber am 4. Juni sei das Wasser schon verunreinigt gewesen. Es habe ihn überrascht, dass es innerhalb von 24 Stunden schon verunreinigt ge- wesen sei (pag. 611 Z. 11-14). Aus den Akten geht hervor, dass der Strafkläger 1 am 20. Mai 2017 eine Probe des «Quellwassers» der oberen (neuen) Leitung genommen hat. Entgegen seinen Aus- sagen entsprach diese, mit über 300 Aeroben mesophilen Keimen, auch nicht den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser. Jedoch waren gemäss dem Laborbe- richt vom 12. Juni 2017 bei dieser Probe keine E-Coli und Enterokokken nachweisbar (DVD; pag. 336/1). Fazit Das Wasser aus der neuen Leitung entsprach weder am 20. Mai 2017 und damit vor dem ersten Weidegang am 3. Juni 2017 noch am 4. Juni 2017 den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser. Während in der Probe vom 20. Mai 2017 hingegen lediglich Aerobe mesophile Keime festgestellt wurden, wies diejenige vom 4. Juni 2017 mit einer Vielzahl von E-Coli und Enterokokken eine massivere Verunreinigung aus. 12.4.9 10. Worauf können diese Verunreinigungen zurückgeführt werden? Gemäss dem Bericht H.________ stammen E-Coli und Enterokokken aus einer Kon- tamination mit Fäkalien von Menschen und Tieren (pag. 07). Die Auswertungen der Wasserproben von 2017 durch die AD.________ (AG) sprechen dafür, dass Fäka- lien die Verunreinigung verursacht haben. Sie entsprechen den bereits ein Jahr zu- vor erhobenen Messungen. Dazu kommt die zeitliche Dimension: Auf der AB.________ (Ortschaft) wurde seit Jahrhunderten bei bestehender Quelle ohne Probleme Kuhhaltung betrieben. Im Jahr 2016 wurde Ende Mai erstmals eine massive Verunreinigung des Trinkwassers festgestellt. Die danach regelmässig vorgenommenen Untersuchungen zeigen den Rückgang der Verunreinigung mit dem Abzug der Tiere bis zur vollständigen Remis- sion am 5. Dezember 2016. Kaum sind die Kühe am 3. Juni 2017 wieder auf der Alp, sind im Trinkwasser (am 4. Juni 2017) neben Aeroben mesophilen Keimen, die auch 29 vor dem Weidegang in der Probe vom 20. Mai 2017 festgestellt wurden, wieder E- Coli und Enterokokken nachweisbar (DVD; pag. 336/1). Auch der Beschuldigte schliesst eine Kausalität zwischen der Beweidung und der Verunreinigung nicht aus. Dies in zweierlei Hinsicht: Die Schadenersatzforderung des Strafklägers 1 leitete er an seine Versicherung wei- ter, womit er zumindest die Möglichkeit nicht ausschloss, Urheber der Verunreini- gung im Sommer 2016 zu sein und allenfalls dafür haften zu müssen (Schreiben der V.________ (Versicherung) an den Strafkläger 1 vom 5. Januar 2017; pag. 23 f.). Anlässlich der polizeilichen Befragung sagte der Beschuldigte bezüglich der Wieder- aufnahme der Beweidung am 3. Juni 2017 und dem bereits am 4. Juni 2017 verun- reinigten Wasser aus, es habe in der Nacht vom 3./4. Juni 2017 geregnet. Es sei plausibel, dass Oberflächenwasser in die Quelle eingedrungen sei, was die erhöhten Werte erklären könnte (pag. 39 Z. 158-160). Gegen diese (natürliche) Kausalität spricht zwar, dass keine Messwerte der Wasser- qualität über längere Zeit vorliegen. Verständlicherweise wurde das Trinkwasser erst untersucht, als die Strafkläger Ende Mai 2016 eine Beeinträchtigung der Qualität feststellten, dann solange, bis das Wasser wieder den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser entsprach und schliesslich erst wieder nach der Erstbeweidung am 3. Juni 2017. Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, dass die Beweidung mit Rindern zumindest eine Teilursache der Verunreinigungen des Trinkwassers der Strafkläger darstellt. Die massiven Verunreinigungen müssen von Nutztieren stam- men: Gemäss den Aussagen von H.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 sei zwar klar, dass Wildtiere für jede Quellfassung ein Pro- blem sein können. Dabei hätte man aber weniger E-Coli und Enterokokken, sondern mehr Campylobacter (pag. 641 Z. 42-43). Wildtiere können sodann ausgeschlossen werden und andere Nutztiere als die Kühe des Beschuldigten befanden sich zumin- dest nicht in Quellennähe. Die anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 befragten Sach- verständigen wiesen beide auf die unbekannten geologischen Verhältnisse hin: I.________ sagte aus, die Geologie habe einen grossen Einfluss, wie hoch die Über- deckung sei, wo das Wasser herkomme. Er wisse von Fällen, wo man das Wasser eingefärbt habe und das dann an einem ganz anderen Ort, manchmal 20, 30 km weiter weg, in einer Quelle wieder rausgekommen sei (pag. 649 Z. 13-16). Je höher oben im Boden die Quelle sei, desto höher sei grundsätzlich das Risiko, dass Fremd- wasser reinkomme. Erfahrungsgemäss genüge eine Tiefe ab 2 m. Es könne aber auch sein, dass die Fassung 5 m unter der Oberfläche sei, aber immer noch Fremd- wasser reinziehe, wenn das Gelände nicht ideal sei (pag. 649 Z. 30-34). Wenn bei intensiven Niederschlägen das Regenwasser schnell in der Quelle drin sei, sei die Filterqualität des Bodens nicht ideal. Aber wo das dann genau sei, komme darauf an, wo der Wasserlauf wirklich sei und woher es (Anmerkung: das Wasser) komme (pag. 649 Z. 38-45). H.________ sagte aus, wichtig sei eigentlich die Natur selber. Der Boden sei der natürliche Filter und solle eigentlich der beste Filter sein. Durch Klimaveränderungen (Trockenheit/starke Niederschläge) gebe dieser Filter nicht mehr dasselbe her wie 30 früher (pag. 642 Z. 4-8). Wenn es E-Coli und so Sachen habe, seien die von tieri- schem und menschlichem Kot. Wenn es starke Niederschläge gebe, könne es (An- merkung: der Kot) das in der Regel mitziehen (pag. 642 Z. 9-11). Seit der Lebens- mittelgesetzänderung am 1. Juli 1997 schule man die Kontrolleure und die Experten so, dass diese die Proben bei schlechtem Wetter nehmen. Von da an habe man vermehrt verunreinigte Proben. Auch bei neu sanierten Quellen habe man noch nicht die Gewähr für sauberes Wasser, je nach Bodenbeschaffenheit bzw. natürlichem Filter (pag. 642 Z. 16-21). Das Gelände oberhalb der Brunnstube sei extrem steil. Wenn die Fassung 2007 fachgemäss gemacht worden sei, gehe er davon aus, dass die Quelle nach dem Stand der Technik gebaut worden sei, dann könne im Bereich drin, in der Schräge, das Oberflächenwasser nicht in die Fassung eindringen (pag. 642 Z. 26-29). Weiter gab der sachverständige Zeuge H.________ zu beden- ken, dass eigentlich 210 m zur Quelle gehörten (gegen oben und dann noch leicht zur Seite). Sowie, dass in diesem Quellgebiet jede Unebenheit, Grasnarbe oder un- genügender natürlicher Filter – man habe relativ wenig Humusschicht, dann komme schon Gestein und so – [zu beachten seien], da könne natürlich von weiter oben Regenwasser und alles rein kommen (pag. 642 Z. 37-42). Es sei nicht gut, dass die Wasserproben in den letzten zwei Jahren trotz der Auszäunung einer Fläche, die rauf bis zur Strasse gehe plus den Lagerpatz immer noch schlecht gewesen seien. Aber nach 40 Jahren verwundere ihn dies nicht. 1999 habe es mit Hochwasser an- gefangen, 2003 mit der Trockenheit, 2005 wieder Niederschläge, Hochwasser (pag. 645 Z. 8-13). Der Boden im Quellfassungsgebiet, als Filter, sei halt unter Um- ständen ungenügend (pag. 645 Z. 19 f.). In diesem Zusammenhang ist auch die von den Strafklägern eingereichte Aufstellung «Trinkwasserverschmutzung 2019» heranzuziehen. Diese zeigt, dass beim Wasser der Strafkläger vor der Weidesaison (am 20. Mai 2019) ebenfalls nicht von Trinkwas- ser im gesetzlichen Sinne gesprochen werden konnte (vgl. E. II.12.3; DVD; pag. 336/1.). Weiter geht aus dieser Aufstellung wiederum ganz klar hervor, dass die «während Tagen starke[n] Regenfälle», die gemäss der Aufstellung am 22. Mai 2019 aufhörten, mit der am 20. Mai 2019 vorliegenden Verunreinigung zusammenhängen. Fazit Aufgrund ihrer Art – Feststellung von E-Coli und Enterokokken – ist die Trinkwasser- verunreinigung auf den Kot und Harn der Kühe des Beschuldigten zurückzuführen. Diese haben mindestens eine Teilursache für die Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger gesetzt. Diese Mitursächlichkeit wird aber durch die unbekannten geologischen Verhältnisse – insb. ob der Boden des Quellfassungsgebiets als natür- licher Filter geeignet ist –, durch den Nachweis des starken Einflusses der Nieder- schläge auf die Beeinträchtigung des Trinkwassers sowie wiederum durch die Unsi- cherheiten über die Anzahl der vorhandenen Quellfassungen, Leitungen und Sicke- rleitungen bzw. Drainagen sowie deren unbekannten Verlauf und Zustand, stark re- lativiert. 31 12.4.10 11. Könnte insbesondere eine ab 2016 gegenüber den Vorjahren veränderte Art der Beweidung und der Tierhaltung durch den Beschuldigten die Verunreinigungen verursacht haben? Die AB.________ (Ortschaft) wird seit Jahrhunderten mit Rinderbeweidung bewirt- schaftet. Inwiefern sich die Bewirtschaftung von F.________ und G.________ zum Beschuldigten geändert hat, ist anhand der Zeugenaussagen sowie der weiteren Aussagen der Verfahrensbeteiligten aufzuklären: Der Strafkläger 1 sieht den wesentlichsten Unterschied der Bewirtschaftung darin, dass die Tiere durch F.________ und G.________ gezielt ein- und ausgestallt wor- den seien; je nach Bodenbeschaffung und Wetter (pag. 610 Z. 29 f.). Während dem ganzen Verfahren wird seitens der Strafkläger hierzu vorgebracht, der Beschuldigte habe im Sommer 2016 auf ein Freilaufsystem umgestellt. So exemplarisch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. September 2019 von Rechtsanwalt E.________ (pag. 212 Z. 7 ff.). Dem zuwiderlaufend äusserte sich der Strafkläger 1 immer wieder dahingehend, dass ein Freilaufsystem gewünscht sei. So anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020, wonach ein Freilaufsystem erst auf ihre Intervention hin gemacht worden sei und es ein solches am 11. Juni 2016 noch nicht gegeben habe (pag. 628 Z. 40 f.) oder in der bereits zitierten E-Mailnach- richt vom 24. Oktober 2016, in welcher er schreibt: «Herr A.________ hat sich denn auch sehr Mühe gegeben und hat insbesondere die Weiden so eingezäunt, dass die Tiere freien Zugang zum Stall hatten, wo sie vor dem Wetter Schutz suchen und lagern konnten» (pag. 598; vgl. E. 0 hievor). Ein weiterer Punkt sei, dass konsequent nur Muttertierhaltung betrieben werde, verbunden mit einem Wechsel der Rasse. Es sei ein Wechsel zu einer ausgesprochenen Fleisch-Rasse (pag. 01, pag. 610 Z. 32- 34, pag. 215 Z. 19, pag. 220). Angus-Kühe hätten auch im 2013 dort geweidet. Der Beschuldigte habe ausschliesslich schwarze Angus-Kühe. Diese Angus-Kühe, die Mutterkühe, hätten ihm einen wesentlich grösseren und gefährlicheren Eindruck ge- macht, als die Rinder, die vorher drauf gewesen seien (pag. 215 Z. 34, Z. 36-39). Weiter machen die Strafkläger geltend, dass die vorherigen Bewirtschafter den La- gerplatz oder die Strasse nie als Lager für die Kühe zur Verfügung gestellt hätten. Ein grosser Teil des Geländes oberhalb der Strasse sei von den Vorgängern, F.________ und G.________, gemäht worden (pag. 01, pag. 228, pag. 610 Z. 31 f.). Überdies führte der Strafkläger 1 aus, er wisse nicht, ob das Trinkwasser auch ver- unreinigt gewesen sei, als Herr F.________ das Land bewirtschaftet habe. Sie hät- ten es nie getestet; es hätte keinen Anlass dazu gegeben. Es sei nie braun aus dem Wasserhahn wie im 2016 gelaufen und sie hätten nie körperliche Beschwerden ge- habt. Sie hätten nicht gewusst, ob das Wasser verunreinigt gewesen sei, sie hätten vorher nie eine Verunreinigung festgestellt (pag. 613 Z. 32-41). Nach der Strafklägerin 2, könne der Beschuldigte weiterhin weiden, müsse dies je- doch «klug» umsetzen. Unter «klugem Weiden» verstehe sie, dass auf das Wetter, die Auswahl der Tiere, die Anzahl der Tiere, die Bodenbeschaffenheit Rücksicht ge- nommen werde (pag. 615 Z. 3 f. und Z. 19-21). Der Beschuldigte hingegen bekräftigte immer wieder, dass auf das Freilaufsystem mit dem Umbau des Stalles im Jahr 2013 umgestellt worden sei (pag. 210 Z. 8 f., 32 pag. 212 Z. 7 ff., pag. 628 Z. 42 ff.). Und erklärte vor der Vorinstanz: Mutterkuhhal- tung sei grundsätzlich ein Freilaufsystem. Das hätten sie immer gehabt (pag. 212 Z. 11). Die Umstellung auf Mutterkühe sei im Jahr 2013 erfolgt (pag. 222). Die Be- hauptung der Gegenseite, F.________ habe den Lagerplatz oder die Strasse nie als Lager für die Kühe zur Verfügung gestellt, versucht der Beschuldigte einerseits mit den der Eingabe vom 26. Oktober 2020 (pag. 426 ff.) beigelegten Orthofotos zu wi- derlegen. Weiter führte er hierzu an der Berufungsverhandlung aus, Herr F.________ habe bis 2014 auf der Alp gewohnt (pag. 619 Z. 29). Seit dem Sommer 2015 führe er den Alpbetrieb mit seinen Leuten. Grundsätzlich komme mindestens einmal pro Tag jemand auf die Alp. Es könne auch mehr sein. Auch bei F.________ und G.________ sei es so gewesen, vor allem in den letzten zwei Jahren (pag. 619 Z. 33-39). Weiter sagte er zusammengefasst aus, vor 2013 hätten F.________ und G.________ den ganzen Teil vom Haus Richtung Q.________ (Ortschaft) auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Unterhalb und oberhalb der Strasse bis zur Krete und bis zum sog. Lagerplatz sei geweidet worden. Oberhalb der oberen Weide sowie gegen die Q.________ (Ortschaft) zu, im hinteren Teil, nach dem Lagerplatz, hätten sie gemäht, dort sei aber früher auch Ackerbau betrieben, also gepflügt und der Boden sei gedreht worden. F.________ habe das dann aufgehört. 2013 und 2014 hätten seine Angus Kühe im Frühling im ganzen Teil geweidet. Ausser dass im Frühling, oben an der Krete, am Wald entlang noch ein Stück, gemäht worden sei, hätten die Kühe dort geweidet, ohne Abzäunung auf der Strasse, unterhalb der Strasse und beim Lagerplatz. Dies sei auf den Fotos ersichtlich, die er geschickt habe (pag. 426 ff.). In den letzten Jahren hätten sie einfach viel mehr abgezäunt. Die Kühe machten seinem Eindruck nach viel mehr «Wägli», da sie durch den Zaun davon abgehalten würden, durch die Strasse nach hinten zu gehen. Sie könnten entweder auf der rech- ten Seite, wenn sie auf der oberen Weide sind, nach hinten gehen, beim Lagerplatz müssten sie sich entscheiden, ob sie wieder zurückgehen oder gerade den Hang rauf und in dem Fall machten sie den Hang kaputt. Das sei das, was geändert habe und aus seiner Sicht weidetechnisch eigentlich schlecht sei. Dasselbe auf der unte- ren Seite, die Kühe könnten wegen dem Zaun auch nicht mehr die Strasse nach hinten gehen, sondern müssten jetzt durch das Land nach hinten gehen (pag. 621 Z. 29 ff.). Der Zeuge F.________ bestätigte in der Berufungsverhandlung vom 2. November 2020 die Aussagen des Beschuldigten, wonach im 2013 der Systemwechsel von der Milch- zur Mutterkuhhaltung stattgefunden und diese Umstellung, die Art und Weise, wie die Tiere auf die Weide gelassen werden, verändert habe. Er habe die Tiere über den Tag oder über Nacht im Stall gehalten und den Rest der Zeit auf der Wiese. Das habe mit den Mutterkühen, die rein- und rausgehen können, geändert (pag. 631 Z. 33-37; pag. 632 Z. 3-5). Der Lagerplatz, oberhalb der Strasse, sei zu Beginn ihr Garten gewesen. Als sie den Garten Ende der 90er Jahre aufgehoben hätten, hätten sie dann einfach das «Bödeli» dort «ghöiet», im Herbst aber auch dort weiden las- sen. Unterhalb der Strasse habe er eigentlich immer geweidet (pag. 632 Z. 9-22). Er habe die Fläche oberhalb des Lagerplatzes, wo er «ghöiet» habe, nach einem Heu- schnitt oder nach dem «ämde» auch «bschüttet», eine normale Menge (pag. 634 Z. 19-23). Um die Blacken zu bekämpfen, habe er manchmal im Frühling gespritzt 33 (pag. 634 Z. 34 f.). Es sei manchmal schwierig gewesen, auf das Wetter, auf Regen- fälle etc. beim Weiden Rücksicht zu nehmen. Er habe seine Kühe auch geweidet, auch wenn es nass gewesen sei (pag. 632 Z. 37 und Z. 40). Damals sei es kein Thema gewesen, Vorkehrungen zu treffen, um das Trinkwasser der K.________ (Ortschaft) sauber zu halten. Es habe keine Reklamationen gegeben. Das sei nie bemängelt worden (pag. 633 Z. 15-17). Er sei nicht mehr immer oben, er sei einfach ein paar Mal dort durchgegangen. Er habe dabei nicht eine grosse Veränderung fest- gestellt, einfach, dass es vielleicht mehr Tritte und «Wägli» gebe (pag. 633 Z. 38 f. und Z. 43-45). Die Experten sind sich uneinig, ob ein Freilaufsystem adäquat für die Gewinnung von sauberem Trinkwasser in der Quelle der K.________ (Adresse) ist. Gemäss R.________ zeigte die Verunreinigung im Trinkwasser, dass die Beweidung im Quel- leinzugsgebiet nicht ideal zur Gewinnung von sauberem Trinkwasser sei (vgl. die Antwort von R.________ auf Frage 6 des Fragenkatalogs C.________/D.________; pag. 443). Demgegenüber führte T.________ aus, er sehe bei einem Freilaufsystem keine Probleme, vorausgesetzt der Tierbesatz und das Futterangebot stimmten übe- rein. Der grosse Vorteil dieses Systems sei, dass sich die Tiere zeitweise im Stall aufhalten und Kot und Harn somit dort gesammelt werden könnten. Es entstehe da- durch eine geringere Belastung der Lagerstellen. Es könne grundsätzlich nicht ge- sagt werden, dass Angus-Mutterkühe, die als mittelrahmige Rasse gelte, von ihrem Gewicht her für die Koppeln oberhalb bzw. unterhalb der Zufahrtsstrasse zur AB.________ (Ortschaft) nicht geeignet wären (vgl. die Antworten von T.________ auf Frage 4 und 5 des Fragenkatalogs C.________/D.________; pag. 453). Fazit Vorab ist anzuführen, dass sich die Behauptung einer neuen Bewirtschaftung durch Angus Kühe, wie die Strafkläger in ihrer Anzeige (pag. 01) sowie im Parteivortrag vor der Vorinstanz (pag. 220) vorerst geltend machen, nicht halten lässt. Auch der Strafkläger 1 musste eingestehen, bereits 2013 und damit unter der Bewirtschaftung von F.________ solche Tiere auf der AB.________ (Ortschaft) festgestellt zu haben. Der Versuch des Beschuldigten, die Behauptung der Strafkläger betreffend die Be- weidung des Lagerplatzes und der Strasse durch F.________ mittels den einge- reichten Fotoaufnahmen zu entkräften, wirkt zwar etwas unbeholfen (weisse Punkte werden als Kühe dargestellt, die sich in unmittelbarerer Umgebung des Bauernhau- ses AB.________ (Ortschaft) befinden sollen; pag. 432). Jedoch stimmen die Aus- sagen des Zeugen F.________ mit denjenigen des Beschuldigten überein. Es kann demnach festgehalten werden – wie auch bereits von der Vorinstanz (S. 15 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 272) –, dass die Umstellung der Tierhaltung, der Systemwechsel von der Milch- zur Mutterkuhhaltung, nicht, wie von den Straf- klägern bis zum Schluss (vgl. Parteivortrag im Berufungsverfahren von Rechtsanwalt E.________; pag. 705) behauptet, im Jahr 2016 stattfand, sondern bereits im Jahr 2013. Eine grundlegend andere Bewirtschaftung ab 2016 ist auf der AB.________ (Ortschaft) nicht erkennbar. Dies spricht ebenfalls dafür, dass die Tiere des Beschul- digten nicht die alleinige Ursache der teilweisen schlechten Wasserqualität der Straf- kläger sein können. So hat es gemäss den eigenen Aussagen des Strafklägers 1 vor 34 2016 nie Anlass zu Beanstandungen ihrerseits gegeben. Gleiches sagte auch der Zeuge F.________ aus. 12.4.11 12. Könnte insbesondere ein mangelhafter Zustand bei der Brunnstube, den Lei- tungen und Fassungen der Quelle der Strafkläger die Verunreinigung allein verur- sacht haben? Die Kammer kann nur über die bekannten Umstände bzw. über die untersuchten Bestandteile des Wasserfassungssystems der Strafkläger – die Brunnstube, die neue Quellfassung sowie deren Leitung – beraten. Weitere Aussagen über die zahl- reichen unbekannten Umstände (Standort der zweiten alten Quellfassung, Anzahl der tatsächlich vorhandenen Quellfassungen, Leitungen und Sickerleitungen bzw. Drainagen sowie deren Verlauf) können nicht getroffen werden. Wie obenstehend – aufgrund der Aussagen des Sachverständigen I.________ anlässlich der Berufungs- verhandlung vom 2. November 2020 (pag. 651 Z. 3), der Aussage des Strafklägers 1 beim nachfolgenden Augenschein (pag. 663) und den Angaben von Rechtsanwalt E.________ in der Fortsetzungsverhandlung vom 19. August 2021 (pag. 706) – zu- dem erstellt werden konnte, führt eine abzweigende Leitung, von einer unbekannten Quellfassung herkommend, immerhin noch ca. 20% der Wassermenge zu (vgl. E. II.12.4.3 oben). I.________ beurteilte den Zustand der Brunnstube als gut (pag. 395) und die Aus- führung der georteten neuen Quelle (bzw. Quellfassung) aufgrund der Kameraauf- nahmen als sachgerecht. Es bestehe ein geringer Wurzeleinwuchs, was nicht selten sei (pag. 415 Ziff. 3; pag. 650 Z. 3-6). Zum Zustand der «Quellleitung neu NW 110» führte er überdies aus, dass diese aus seiner Sicht ebenfalls gut ausgeführt worden sei. Einzelne Deformationen durch kleine Steine seien ersichtlich, was aber auf die Dichtigkeit der Leitung keinen Einfluss habe (pag. 394 f.). Auch der sachverständige Zeuge H.________ geht davon aus, wie bereits obenste- hend angeführt (E. II.12.4.9), dass, wenn die Fassung 2007 fachgemäss gemacht worden sei, diese nach dem Stand der Technik gebaut worden sei. Dann könne im Bereich drin, in der Schräge, das Oberflächenwasser nicht in die Fassung eindringen (pag. 642 Z. 26-29). Das Gelände oberhalb der Brunnstube sei extrem steil (pag. 642 Z. 26). Je höher oben im Boden die Quelle sei, desto höher sei grundsätz- lich das Risiko, dass Fremdwasser reinkomme. Erfahrungsgemäss genüge eine Tiefe ab 2 m. Es könne aber auch sein, dass die Fassung 5 m unter der Oberfläche sei, aber immer noch Fremdwasser reinziehe, wenn das Gelände nicht ideal sei (pag. 649 Z. 30-34). Wenn bei intensiven Niederschlägen das Regenwasser schnell in der Quelle drin sei, sei die Filterqualität des Bodens nicht ideal. Aber wo das genau sei, komme darauf an, wo der Wasserlauf wirklich sei und woher es (Anmerkung: das Wasser) komme (pag. 649 Z. 38-45). Die neue Quellfassung befindet sich immerhin 2.8 m unter dem Boden. Der leichte Wurzeleinwuchs erleichtere gemäss Aussagen des sachverständigen Zeugen H.________ das Eindringen des Oberflächenwassers. Er nehme dies als Mangel auf, wenn er Risikoanalysen mache (pag. 643 Z. 13 ff.). Für den Sachverständigen I.________ ist dies schwierig zu sagen (pag. 649 Z. 4). Dazu kommt die ungünstige Lage der Brunnstube am Hang (vgl. Aussagen des sachverständigen Zeugen 35 H.________; pag. 642 Z. 26 und Z. 38-43, Gutachten I.________; pag. 416 Ziff. 6) sowie die möglicherweise ungeeigneten geologischen Verhältnisse (vgl. Aussagen des sachverständigen Zeugen H.________ und des Sachverständigen I.________; pag. 645 Z. 19 f. bzw. pag. 649 Z. 13 f.). Fazit Die hauptsächliche, neue Leitung ist mit der Brunnstube und der Fassung verbun- den. Diese untersuchten Elemente der Trinkwasserversorgung der K.________ (Adresse) sind alle, bis auf den leichten Wurzeleinwuchs, soweit erkennbar, in einem guten Zustand. 12.4.12 13. Welche sonstigen Ursachen für die Verunreinigungen des Trinkwassers der Strafkläger wären auch noch möglich? Interessant sind hierzu die Ausführungen von R.________ vom 22. Mai 2020 und T.________ vom 16. Juni 2020 (vgl. Beilage der Eingabe vom 26. Oktober 2020 seitens der Strafkläger; pag. 443 ff. bzw. 449 ff.). Sie präsentieren sich allerdings allesamt als Hypothesen, die teils aufwändig abzuklären wären. Obenstehend wurden bereits Wurzeleinwachsungen, die geologischen Verhältnisse (insbesondere die Überdeckung der Quellfassung und die Bodenbeschaffenheit) so- wie die Niederschläge als mögliche Ursachen für die Verunreinigung des Trinkwas- sers der Strafkläger genannt. Mit Blick auf die (nicht fachmännische) Einschätzung von I.________, wonach die Unebenheiten im Gelände zeigten, dass das ganze Ge- biet rutschgefährdet und zum Teil in Bewegung gewesen sei oder ist, erscheint es auch naheliegend, dass durch den Hangdruck und Verschiebungen im Untergrund beschädigte Drainagen bzw. dadurch neu entstandene Fliesswege des Quellwas- sers die Wasserqualität beeinflussen (vgl. die Antworten von R.________ auf Frage 18 und 19 des Fragenkatalogs A.________; pag. 447) bzw. das Wasser in- folge neuer Risse im Boden, die durch Kohäsionskräfte entstanden sein könnten, neue Wege gegangen ist (vgl. die Antwort von T.________ auf Frage 8 des Fragen- katalogs A.________; pag. 457). Fazit Es können auch noch andere Faktoren bei der Verunreinigung des Trinkwassers mitgespielt haben. Dass diese den Beitrag der Beweidung des Beschuldigten als nicht mehr kausal erscheinen lassen könnten, ist jedoch nicht erkennbar. 12.5 Ergebnis der Beweiswürdigung Die Verunreinigung des Quellwassers für die Liegenschaft der Strafkläger im rele- vanten Zeitraum, insbesondere am 4. Juni 2017, ist erstellt. Die über den Toleranz- werten festgestellte Anzahl von E-Coli, Enterokokken und Aeroben mesophilen Kei- men zeigen klar, dass keine Trinkwasserqualität vorgelegen ist. Aufgrund der Art der Verunreinigung – Feststellung von E-Coli und Enterokokken – ist die Trinkwasser- verunreinigung auf den Kot und Harn von Kühen zurückzuführen. Andere Nutztiere als diejenigen des Beschuldigten kommen nicht in Frage. Am 3. Juni 2017 haben die Kühe erstmals im Jahr 2017 wieder geweidet. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie eine Mitursache für die festgestellte Verschmutzung des Trinkwassers am 4. Juni 2017 darstellen. 36 Diese erstellte Mitursächlichkeit wird durch die unbekannten geologischen Verhält- nisse, die grosse Niederschlagsmenge am 3. Juni 2017 (29.9 mm) und am 4. Juni 2017 (17.0 mm) sowie durch die Ungewissheit über die Anzahl der tatsächlich be- stehenden Quellfassungen, Leitungen, Sickerleitungen bzw. Drainagen sowie deren unbekannten Verlauf und Zustand, stark relativiert. Bekannt ist immerhin, dass sich die Brunnstube, die neue Quellfassung sowie deren Leitung auf der Liegenschaft Nr. ________ befinden und der Zustand dieser Elemente, soweit erkennbar, gut ist. Seitens der Strafkläger wurde unterlassen, die empfohlenen Farbversuche durchzu- führen, um Gewissheit zu erhalten über die Gegebenheiten des Quellgebietes, ins- besondere über die genauen Fliesswege des Wassers. Der Beschuldigte wusste zu Beginn der Weidesaison 2017 vom analogen Vorfall im Vorjahr an der genau gleichen Stelle. Er wusste, dass sich bei der Beweidung – zumindest bei starker Nässe und bei gleichzeitiger intensiven Nutzung der Strasse und des Lagerplatzes – Verunreinigungen im Trinkwasser der Strafkläger ergeben können. Weiter war ihm der Standort der neuen Quellfassung spätestens seit dem 20. Juni 2016, d.h. seit der Ortsbegehung mit H.________, bekannt, wenn dies auch nicht in exakter Form der Fall war. Der Beschuldigte hat im Nachgang der Vorfälle im Jahr 2016 Massnahmen getroffen und nach der Begehung am 20. Juni 2016 sowie nach dem Bericht H.________ vom 11./25. Juli 2016 in einem Halbkreis mit Radius von 10 m zur neuen Quellfassung auf den Weidegang verzichtet und die Naturstrasse ausgezäunt. Diese Massnahmen haben, wie aus der E-Mailnachricht des Strafklägers 1 an H.________ vom 24. Ok- tober 2016 hervorgeht, zu einer massiven Senkung der Messwerte geführt, so dass der Strafkläger 1 für die Weidesaison 2017 zuversichtlich gewesen ist. Mit diesem Wissen und mit unveränderten Massnahmen ist der Beschuldigte in die Weidesaison 2017 gestartet. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen Art. 234 Abs. 1 StGB bestimmt, dass wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen oder Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft wird. Bei fahr- lässiger Begehung beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe (Art. 234 Abs. 2 StGB). Art. 234 StGB schützt die Rechtsgüter Leib und Leben von Menschen sowie das Vermögen von Tierhaltern (ACKERMANN, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfol- gend: BSK StGB-BEARBEITER], N. 3 zu Art. 234). Art. 234 StGB verlangt nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung keine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter und stellt daher ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (BSK StGB-ACKERMANN, N. 5 zu Art. 234 m.H.a. BGE 78 IV 170, E. 1). Die Lehre führt ergänzend an, die Verunreini- gung des Trinkwassers sei als Erfolg und damit als Erfolgsdelikt zu betrachten, während es sich bei Art. 234 StGB bezüglich der Rechtsgüter um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle (BSK StGB-ACKERMANN, N. 6 zu Art. 234). 37 Für die weitergehenden allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Verunreini- gung von Trinkwasser nach Art. 234 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 275 ff.). 14. Tatbestandsmässigkeit 14.1 Objekt: Trinkwasser Die Vorinstanz hat das Tatobjekt von Art. 234 StGB, das Trinkwasser, die diesbe- zügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach von einem weitgefassten Be- griff des Trinkwassers auszugehen sei, sowie die zustimmenden bzw. abweichenden Stimmen der Doktrin korrekt wiedergegeben (S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 276 f.) und hielt sodann zutreffend fest: Vorliegend gibt es keinen ersichtlichen Grund, von der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 98 IV 204) betreffend Trinkwasserbegriff abzuweichen. In diesem Sinne ist nicht nur gefasstes Wasser, sondern auch Wasser, das mit einer Trinkwasserfassung in Verbindung steht, und jedes (Grund-)Was- ser, dessen Verwendung als Trinkwasser in absehbarer Zeit vorausgesehen werden kann, als Trink- wasser im Sinne von Art. 234 StGB zu qualifizieren. Die Vorinstanz führte weiter an, vorliegendes Tatobjekt sei das Wasser, welches von zwei Quellfassungen über Leitungen in der Brunnstube für die K.________ (Adresse) gefasst werde und schliesslich der Wasserversorgung der Strafkläger diene, die dieses Wasser als Trinkwasser verwendeten. Die oberinstanzliche Be- weisführung hat zudem ergeben, dass neben den zwei bekannten noch weitere Quellfassungen, Wasser für die Brunnstube der Strafkläger erbringen (vgl. E. II.12.4.3 oben). Das in der Brunnstube gesammelte Wasser erachtet die Kammer mit der Vorinstanz und entgegen den – bereits vor der Vorinstanz geäusserten und im Rahmen des Parteivortrages anlässlich der Fortsetzungsverhandlung vor Beru- fungsgericht wiederholten (pag. 717 f.) – anderslautenden Äusserungen von Rechts- anwalt B.________ und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Trinkwasser im Sinne von Art. 234 StGB (vgl. S. 19 f. Ziff. 2.1 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 276 f.). 14.2 Erfolg: Verunreinigung von Trinkwasser mit gesundheitsschädlichen Stoffen Vom Trinkwasser geht nur dann eine Gefahr aus, wenn der durch die Tathandlung beigemischte, gesundheitsschädliche Stoff in Verbindung mit dem Trinkwasser zur Verursachung von Gesundheitsschädigungen bei Menschen, Haus- oder Nutztieren konkret geeignet ist (BSK StGB-ACKERMANN, N. 14 zu Art. 234 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hielt hierzu richtigerweise fest (S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 277): Die Verunreinigung des Trinkwassers hat gemäss Wortlaut von Art. 234 StGB mit gesundheitsschädli- chen Stoffen zu erfolgen. Diese müssen ihrer konkreten Beschaffenheit nach geeignet sein, Gesund- heitsschädigungen bei Menschen oder Haustieren hervorzurufen (STRATENWERTH/BOMMER, Schweize- risches Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl., Stämpfli Verlag, Bern 2013, § 31 N 23). Dabei gilt namentlich Jauche als gesundheitsschädlicher Stoff (BSK StGB II-ACKER- MANN, 4. Aufl. 2019, Art. 234 N 13). Diese weist Bakterien auf, welche namentlich Darm- und andere Erkrankungen auslösen können. Die Gefährlichkeit der Bakterien besteht unter anderem darin, dass 38 sie für das blosse Auge unsichtbar sind und das Wasser auch nach der sichtbaren Jauchetrübung noch lange einen gefährlichen Gehalt an Koli- und anderen Bakterien aufweisen kann (vgl. BGE 78 IV 177 f. E. 2). Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass das Wasser, welches den Strafklägern als Trinkwasser dient, im vorliegend relevanten Zeitraum (von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017) nicht den gesetzlichen Anforderungen an Trinkwasser entsprach. Auf- grund der Vielzahl der festgestellten E-Coli, Enterokokken und Aeroben mesophilen Keimen ist eine deutliche Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger erstellt. E-Coli und Enterokokken, als Darmbakterien, weisen überdies auf eine Verunreini- gung durch eine Kontamination mit Fäkalien von Mensch oder Tier hin (vgl. E. II.12.3.2, E. II.12.4.8 und E. II.12.4.9 hiervor). Der seitens der Verteidigung erho- bene Einwand, die Eignung der vorliegenden Mischung von Wasser und gesund- heitsschädlichem Stoff zur Verursachung von erheblichen Gesundheitsschädigun- gen sei nicht erwiesen (vgl. pag. 718), geht nach Gesagtem offensichtlich fehl. Die Verunreinigung des Trinkwassers der Strafkläger mit gesundheitsschädlichen Stoffen ist erstellt. Angesichts der Ausgestaltung von Art. 234 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ist für die Erfüllung des Tatbestandes das Vorliegen einer tatsäch- lichen Gesundheitsschädigung nicht verlangt. 14.3 Handlung: Verunreinigen des Trinkwassers Die Tathandlung besteht im Verunreinigen des Trinkwassers. Eine indirekte Vor- nahme der Verunreinigung genügt. Mit der blossen Verunreinigungshandlung ist das Delikt jedoch nicht vollendet. Vorausgesetzt ist die tatsächlichen Verunreinigung von Trinkwasser als kausal verursachten tatbestandsmässigen Erfolg. Ob von einer tatbestandsmässigen indirekten Verunreinigungshandlung auszuge- hen oder, ob das Verhalten als straflos zu beurteilen ist, wird somit von der Frage der Kausalität zwischen der tatbestandsmässigen Handlung und dem Erfolg sowie der sich darauf beziehenden subjektiven Seite des Tatbestandes (Vorsatzdelikt) oder der Voraussehbarkeit (Fahrlässigkeitsdelikt) abhängig (BSK StGB-ACKERMANN, N. 18 f. zu Art. 234 mit Hinweisen). Eine direkte Verunreinigungshandlung kann vor- liegend ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Fraglich ist, ob sich der Beschul- digte durch die Beweidung der umstrittenen (seiner) Parzelle einer indirekten Verun- reinigung, weil kausal für den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges, strafbar ge- macht hat. 14.4 Fahrlässigkeit Die Anklage wirft dem Beschuldigten eine fahrlässige Verunreinigung von Trinkwas- ser vor (vgl. E. II.9 f. oben). In subjektiver Hinsicht müssen die regulären Vorausset- zungen der Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB gegeben sein (vgl. auch S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278). Fahrlässig begeht dem- nach ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflicht- widriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtig- keit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (TRECHSEL/FATEH-MOGHA- DAM, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 39 4. Auflage, Zürich 2021, N. 23 zu Art. 12). Gehört zur Verwirklichung des Tatbestan- des der Eintritt eines Verletzungs- oder Gefährdungserfolges – so beim Schuld- spruch wegen fahrlässiger Verunreinigung von Trinkwasser −, setzt der Vorwurf des fahrlässigen Verhaltens voraus, dass (1) der Täter ihn verursacht oder mitverursacht hat, (2) sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war und (3) der Erfolg sich als Aus- wirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 88 zu Art. 12). 14.4.1 (Mit)Verursachung des Erfolges (1) Die Zurechenbarkeit des Erfolges erfordert zunächst, dass die in Frage stehende Handlung ihn verursacht hat. Dabei wiegt nach der sog. Äquivalenztheorie bzw. der sog. natürlichen Kausalität das Setzen jeder Bedingung gleich viel, auch einer noch so entfernten oder unbedeutenden, sofern sie bloss als eine «conditio sine qua non» erscheint, d. h. «nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele». Demnach verursacht den Erfolg auch, wer in bloss mitverursacht. Korrigierend − um diejenigen Erfolgsbedingungen auszuscheiden, die als Gegen- stand strafrechtlicher Wertung aber nicht in Betracht kommen (sollen) − wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sog. Adäquanztheorie hinzugezogen, wo- nach die «natürliche» Ursache zudem «geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen». Oder anders gesagt, liegt die Folge «soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung», dass sie «nicht zu er- warten war», d. h. «ganz aussergewöhnliche Umstände […] hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste, und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache […] alle anderen mitverursachen- den Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen», fehlt es am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 90, 92 und 94 zu Art. 12 je mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht ist erwiesen, dass das Trinkwasser der Strafkläger durch gesundheitsgefährdende Stoffe verunreinigt wurde und damit ein strafrechtlicher re- levanter Erfolg eingetreten ist. Dieser Erfolg ist teilweise durch die Beweidung der Parzelle Nr. ________ durch den Beschuldigten verursacht worden. Wie obenste- hend angeführt, genügt ein Mitverursachen, womit die natürliche Kausalität – entge- gen der Vorinstanz, die aufgrund der Verneinung die weitergehende rechtliche Wür- digung nicht hätte vornehmen müssen – zu bejahen ist. Dagegen ist die Frage, ob dieses Vorgehen geeignet war, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die Trinkwasserverunreinigung her- beizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität), im Rahmen der Prüfung der Sorgfaltspflichtverletzung und insbesondere im Rahmen der Vorausseh- barkeit des Erfolgseintritts für den Beschuldigten zu prüfen (BSK StGB-NIGGLI/MA- EDER, N. 97a zu Art. 12). 14.4.2 Sorgfaltspflichtverletzung bzw. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit (2) Bei zahlreichen Tätigkeiten verbleiben, selbst bei Einhaltung der Vorschriften, Rest- risiken. Verboten ist in diesen Bereichen deshalb nur die Schaffung von Gefahren, die ein − nach den einschlägigen Sorgfaltsanforderungen festgelegtes − zulässiges 40 Mass überschreiten. Das bedeutet, dass das Handlungsunrecht fahrlässigen Verhal- tens erst durch die Schaffung eines unerlaubten Risikos zustande kommt. Die Ab- grenzung des normwidrigen vom normgemässen Verhalten verlagert sich auf die Frage, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob der Täter eine Sorgfaltspflicht verletzt hat: Zu den Grundvoraussetzungen sorgfaltswidrigen Handelns gehören die Voraussehbarkeit des Erfolges und dessen Vermeidbarkeit (durch das Ergreifen von Vorkehrungen, welche das Risiko seiner Verwirklichung ausschliessen bzw. auf das erlaubte Mass reduzieren, oder aber, falls dies nicht möglich ist, durch das Unterlas- sen der gefährlichen Handlung). Nur haften kann, wer den Erfolg nach seinen indivi- duellen Kenntnissen und Fähigkeiten hätte vorhersehen und vermeiden können, oder anders, im Blick auf Art. 12 Abs. 3 StGB formuliert, «nach seinen persönlichen Verhältnissen» imstande gewesen wäre, mit grösserer Sorgfalt vorzugehen, als er es getan hat (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, N. 98 f. zu Art. 12). Neben dem immer geltenden Grundsatz, dass stets «die nach den Umständen ge- botene Vorsicht» aufzuwenden ist, sind bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit die generellen Sorgfaltsregeln bzw. gesetzlichen Vorschriften oder Empfehlungen für das betroffene Tätigkeits- bzw. Risikogebiet hinzuzuziehen (BSK StGB-NIGGLI/MA- EDER, N. 111 zu Art. 12). Die Anklage wirft dem Beschuldigten keine bestimmte Sorgfaltspflichtverletzung vor, sondern begnügt sich mit dem allgemein gefassten Vorwurf, der Beschuldigte habe «pflichtwidrig unvorsichtig» gehandelt, indem er «seine Tiere auch im Sommer 2017 auf die umstrittene Parzelle» gelassen habe (vgl. pag. 70). Die Vorinstanz führt so- dann die möglichen Rechtsquellen der Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall auf (vgl. S. 21 Ziff. 3.2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 278 ff.). Gemäss den Strafklägern hat der Beschuldigte insbesondere Art. 3 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) zuwiderge- handelt (pag. 709). Der Beschuldigte verneint eine Sorgfaltspflichtverletzung seiner- seits, so auch einen Verstoss gegen Art. 3 bzw. Art. 6 GschG. Weiter habe er die Trinkwasserverunreinigung weder voraussehen noch vermeiden können (pag. 718). Die Möglichkeit des Beschuldigten, den Erfolg bzw. die Gefährdung vorauszusehen und damit auch die Frage nach der adäquaten Kausalität, sind klar zu verneinen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist für die Kammer insbesondere die E-Mail- nachricht des Strafklägers 1 an den Sachverständigen H.________ vom 24. Oktober 2016. Der Beschuldigte wurde mit dieser E-Mail durch den Strafkläger 1 ebenfalls bedient (pag. 598; vgl. E. 0 und E. II.12.5 oben). Der Beschuldigte konnte gestützt auf diese Nachricht im Zeitpunkt des Weidebeginns 2017 die erneut eintretende Trinkwasserverunreinigung nicht voraussehen. Im Gegenteil: Er konnte davon aus- gehen, dass die Gefahr unter Weiterführung der im Jahr 2016 getroffenen Massnahmen (Weideverzicht in einem Halbkreis mit Radius von 10 m zur Quellfas- sung und Auszäunung der Naturstrasse) sowie unter Beibehaltung des bereits im Jahr 2013 eingeführten Freilaufsystems – vom Strafkläger 1 in besagter E-Mailnach- richt explizit als zur Verringerung der Eintragung von Exkrementen in die Weiden beitragend genannt – gebannt ist. 41 Lediglich der Vollständigkeit halber sei weiter ausgeführt, dass vorliegend auch das Kriterium der Vermeidbarkeit des Erfolges bzw. der Gefährdung nicht als erfüllt er- achtet werden kann. Dieses stellt die Maximalgrenze der Anforderungen, die im Zu- sammenhang mit der Sorgfaltspflichtbemessung überhaupt an einen potenziellen Täter gestellt werden dürfen, dar. Dementsprechend muss es dem Normadressaten grundsätzlich möglich sein, durch sein Verhalten den Eintritt des voraussehbaren Erfolges zu vermeiden (BGE 135 IV 56 E. 2.1 und 5.1; 134 IV 193 E. 7.3; 115 IV 189 E. 2 je mit Hinweisen; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Auflage, Zürich 2013, S. 364 f., Ziff. 1.335). Die Vorinstanz führte hierzu zutreffend aus (S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 283): Des Weiteren ist betreffend Vermeidbarkeit darauf hinzuweisen, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht durch das sozialadäquate Risiko begrenzt wird. Dementsprechend ist jeweils eine Interessenabwägung zwischen Nutzen und Restrisiko vorzunehmen. Dabei müssen die Kosten einer Schutzmassnahme im Hinblick auf ihre Wirkung, die Verringerung des Risikos, zumutbar sein (vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD- DIT-BRESSEL, in: Trechsel /Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Dike Verlag, Zürich 2018, Art. 12 N 32). […] Gemäss dem Vorwurf im Strafbefehl hätte der Beschuldigte die Tiere nicht auf der umstrittenen Parzelle weiden lassen dürfen, was schlussendlich mit einem faktischen Weideverbot gleichzusetzen wäre. Die Vorinstanz verneint die Zumutbarkeit eines faktischen Weideverbots mit der Be- gründung, den Strafklägern sei es mittels entsprechender Filteranlage möglich, das Wasser dennoch als Trinkwasser verwenden zu können. Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Der Kammer erscheint die Zumutbarkeit einer gänzliche Nichtbewei- dung – wie insbesondere von R.________ angesprochen wird (pag. 445) – auch mit Blick auf das Untersuchungsresultat der Wasserprobe vom 20. Mai 2019 (vgl. E. II.12.3 und E. II.12.4.9) mehr als fraglich. Da die Kammer die Grundvoraussetzungen für sorgfaltswidriges Handeln, die Vor- aussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolges bzw. der Gefährdung, nicht als gegeben erachtet, kann die mangelhafte Präzisierung der Anklage dahingestellt wer- den. Ebenso ist eine Abhandlung der durch den Beschuldigten möglicherweise ver- letzten Sorgfaltsvorschriften obsolet. Zumal eine Beweidung nicht von Beginn weg eine gefährliche Tätigkeit darstellt, kommt überdies auch ein Abstützen auf den all- gemeinen Gefahrensatz nicht in Betracht. 14.5 Fazit Zusammenfassend ist dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen. Er ist freizusprechen von der Anschuldigung der fahrlässigen Verunreini- gung von Trinkwasser im Sinne von Art. 234 StGB, angeblich begangen in der Zeit von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 in J.________ (Ortschaft), K.________ (Adresse). Insbesondere lässt sich die Frage der adäquaten Kausalität nicht zu Las- ten des Beschuldigten beantworten. Infolge der Umsetzung diverser Schutzmass- nahmen durch den Beschuldigten vor der Weidesaison 2017 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass das Trinkwasser auch zu einem Zeitpunkt gänzlich ausserhalb der Weidesaison eine starke Verunreinigung aufwies, wäre diese Folgerung selbst bei 42 einer präziseren Formulierung des angeklagten Sachverhalts im Strafbefehl zu zie- hen. IV. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 Erstinstanzliches Verfahren Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so kön- nen ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechts- widrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durch- führung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'800.00 dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO); ein prozessuales Verschulden im engeren oder weiteren Sinn kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden. 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5’000.00 sind zufolge Obsiegens des Beschuldigten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO den Strafklä- gern zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten und Entschädi- gungsansprüche der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren so- wie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von den Strafklägern geleistete Sicherheit in der Höhe von CHF 5'000.00 ist mit den von den ihnen zu bezahlenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000.00 zu verrechnen. Den Strafklägern ist daher keine Restanz zurück- zuerstatten. 16. Entschädigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Ver- fahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendun- gen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Nicht jeder Auf- wand, der im Strafverfahren entstanden ist, ist jedoch zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019 E. 1.1.1; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene 43 Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts sowie des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2; 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Die angemes- sene Ausübung der Verteidigungsrechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgese- hen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Der Staat wird nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossene Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Bei der Verteidigung des Beschuldigten handelt es sich um ein privates Mandat. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsge- setz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV beträgt das Honorar vor dem Regionalgericht (Ein- zelgericht) CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt es 10 bis 50% des erstinstanzlichen Honorars (Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes- ses (Art. 41 Abs. 3 lit. a und b KAG). Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen (Art. 41 Abs. 5 KAG). 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ weist für das erstinstanzliche Verfahren mit Honorarnote vom 12. September 2019 (pag. 233 ff.) einen Aufwand von insgesamt 128 Stunden und 35 Minuten (pag. 233) bzw. 128.45 Stunden (pag. 243) aus. Hinzu kommen Aus- lagen in der Höhe von CHF 486.40, womit nach Berücksichtigung der Mehrwert- steuer eine Summe von CHF 31'222.23 resultiert (pag. 243). Geltend macht Rechts- anwalt B.________ dann «stark abgerundete» Anwaltsgebühren in der Höhe von CHF 15'000.00 und kommt so nach Einbezug der Auslagen von CHF 486.40 und der Mehrwertsteuer auf ein Honorar von CHF 16'678.85, wobei er die Bedeutung der Streitsache als «überdurchschnittlich» und die Schwierigkeit des Prozesses als «durchschnittlich» einstufte (pag. 233). Die Vorinstanz erachtete diesen Aufwand als angemessen und sprach das Honorar zu (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; pag. 285). Entsprechend ist der Beschuldigte durch den Kanton Bern für die angemessene Aus- übung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, insgesamt ausma- chend CHF 16'678.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu entschädigen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ fordert für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 19. August 2021 ein Honorar von insgesamt CHF 17'469.90. Er macht für einen Zeitaufwand von 67 Stunden und 15 Minuten «abgerundete» Anwaltsgebühren von CHF 16'000.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 220.90, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7%, ausmachend CHF 1’249.00, geltend (pag. 708). 44 Ausgangspunkt für die Parteientschädigung bilden das kantonale Anwaltsgesetz und die Parteikostenverordnung. Der oberinstanzlich von Rechtsanwalt B.________ gel- tend gemachte Aufwand von CHF 17’469.90 ist mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 lit. f PKV als an der oberen Grenze des Rahmentarifs zu veror- ten. Die Kammer erachtet infolge Durchführung von zwei Berufungsverhandlungen und einem Augenschein sowie auch angesichts der besonderen Materie und den erforderlichen Spezialkenntnissen den vorliegend geltend gemachten Aufwand von Rechtsanwalt B.________ als gerechtfertigt. Die Honorarnote der Verteidigung ist – auch im Vergleich mit derjenigen von Rechtsanwalt E.________ (pag. 721 ff.) – nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 17'469.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor oberer Instanz ausge- richtet. Obsiegt der Beschuldigte bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, kann gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO der Privatkläger verpflichtet werden, dem Beschuldigten die Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu ersetzen. Ent- gegen dem Wortlaut von Art. 432 Abs. 2 StPO, welcher den Aufwendungsersatz vom Vorliegen eines Antragsdeliktes abhängig macht, greift die Norm nach höchstrichter- licher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren auch bei Offizialdelikten, wenn der Privatkläger das Rechtsmittel eingelegt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.4; BGE 139 IV 45 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 2.1, 6B_642/2015 vom 17. August 2015 E. 2.1.3 und 6B_1127/2014 vom 2. April 2015 E. 2.3). Der Beschuldigte sowie die Generalstaatsanwaltschaft akzeptierten das erstinstanz- liche Urteil. Berufung dagegen erhoben einzig die Strafkläger (vgl. E. I.2 hievor). Das oberinstanzliche Verfahren wurde daher vorwiegend im Interesse der Strafklä- ger durchgeführt und die Kosten des Rechtsmittelverfahrens insoweit mithin aussch- liesslich von ihnen verursacht. Es rechtfertigt sich daher, die Strafkläger für die Ent- schädigung des Beschuldigten aufkommen zu lassen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4 mit Hinweisen). Die Strafkläger werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 17'469.90 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im obe- rinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 45 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Infolge Rückzugs wird die Zivilklage der Privatklägerin bzw. des Privatklägers als erle- digt abgeschrieben (Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. II. 2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der fahrlässigen Verunreinigung von Trinkwasser, angeblich be- gangen in der Zeit von 3. Juni 2017 bis anfangs August 2017 in J.________ (Ortschaft), K.________ (Adresse). III. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3‘800.00 trägt der Kanton Bern. 2. Für das erstinstanzliche Verfahren wird A.________ durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 16‘678.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte ausgerichtet. IV. 1. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, werden den Strafklägern 1 + 2, C.________ und D.________, auferlegt. Sie werden mit der von ih- nen geleisteten Sicherheit von CHF 5‘000.00 verrechnet. 2. Die Strafkläger 1 + 2, C.________ und D.________, werden unter solidarischer Haft- barkeit verpflichtet, A.________ eine Entschädigung von CHF 17'469.90 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. 3. Im Zivilpunkt werden keine Entschädigungen gesprochen. 46 V. 1. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger 1 / Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Strafklägerin 2 / Berufungsführerin 2, v.d. Rechtsanwalt E.________ 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Strafkläger 1 / Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Strafklägerin 2 / Berufungsführerin 2, v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft 3. Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Gesundheit (Urteil mit Begründung) Bern, 20. August 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 7. Februar 2022) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin: Herger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 47