III. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin B.________, im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Die auf C.________ entfallende Entschädigung beträgt ½ der Gesamtentschädigung von Rechtsanwältin B.________. C.________ hat ihren Teil der an Rechtsanwältin B.________ auszurichtenden Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).