II. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, im oberinstanzlichen Verfahren wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Die auf A.________ entfallende Entschädigung beträgt ½ der Gesamtentschädigung von Rechtsanwältin B.________. A.________ hat seinen Teil der an Rechtsanwältin B.________ auszurichtenden Entschädigung dem Kanton Bern zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 51 B.