49 schuldigter 1 aufgerundet auf CHF 2'285.20 und bezüglich Beschuldigte 2 abgerundet auf CHF 2'285.15), zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ jeweils 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'077.00, ausmachend jeweils CHF 538.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 50 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A.