23. Amtliche Entschädigung 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Angesichts der oberinstanzlich erfolgten Schuldsprüche und des Umstands, dass Rechtsanwältin B.________ erst im oberinstanzlichen Berufungsverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt wurde (pag. 281), ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 429 Abs. 1 e contrario i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die von Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 12 August 2021 (pag.