48 Nach dem Gesagten bestimmt die Kammer die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die Beurteilung der Anschuldigungen der Hinderung einer Amtshandlung auf gesamthaft CHF 2'800.00 (inkl. schriftl. Urteilsbegründung). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens tragen die Beschuldigten die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die anfallenden Verfahrenskosten sind zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigte 2 hälftig zu teilen. 22.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art.