97), wogegen im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht wurden (vgl. pag. 112 AB2). Trotzdem war die Vorinstanz der Ansicht, dass die beiden Beschuldigten insgesamt nicht die gleich hohen bzw. nicht je die Hälfte der Verfahrenskosten verursacht hätten. Diese Entscheidung erscheint der Kammer als unhaltbar, weshalb über die erstinstanzlichen Verfahrenskosten erneut zu befinden ist.