Indessen ist diese erstinstanzliche Kostenaufteilung nicht nachvollziehbar; gegen beide Beschuldigte läuft ein Verfahren wegen Hinderung einer Amtshandlung, welchem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt. Die Kosten des Strafbefehls variieren bloss um CHF 150.00 (CHF 500.00 beim Beschuldigten 1 [pag. 62] und CHF 650.00 bei der Beschuldigten 2 [pag. 76]), was dann aber wiederum fast kompensiert wird, indem beim Beschuldigten 1 die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens mit CHF 100.00 zu Buche schlagen (pag. 97), wogegen im Verfahren gegen die Beschuldigte 2 keine zusätzlichen Kosten geltend gemacht wurden (vgl.