Die Vorinstanz teilte die Verfahrenskosten – abzüglich der der Beschuldigten 2 rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 450.00 – zwischen den Beschuldigten auf. Demnach auferlegte die Vorinstanz im Ergebnis dem Beschuldigten 1 Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'800.00 (CHF 1'300.00 zzgl. CHF 500.00 für schriftliche Urteilsbegründung) und der Beschuldigten 2 Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'400.00 (CHF 900.00 zzgl. CHF 500.00 für schriftliche Urteilsbegründung [Ziff. A. I. und B. I. des erstinstanzlichen Dispositivs]). Indessen ist diese erstinstanzliche Kostenaufteilung nicht nachvollziehbar;