Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweis). Die Vorinstanz teilte die Verfahrenskosten – abzüglich der der Beschuldigten 2 rechtskräftig auferlegten Verfahrenskosten von CHF 450.00 – zwischen den Beschuldigten auf.