Darüber hinaus zeigte die Beschuldigte 2 weder Einsicht noch Reue. Aufgrund der Vorstrafen in Verbindung mit der fehlenden Einsicht und Reue und unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass sie mit ihrem Freund/Partner gemeinsam an dieser unbewilligten Demonstration «F.________» teilgenommen hat (pag. 417, Z. 33), ist auch der Beschuldigten eine Schlechtprognose für künftiges Wohlverhalten zu stellen. Entsprechend ist auch ihr der bedingte Strafvollzug zu verweigern; von einer Verbindungsbusse ist abzusehen.