Folglich ist ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu verweigern. Entsprechend ist die schuldangemessene Strafe einzig als unbedingte Geldstrafe auszusprechen; von einer Verbindungsbusse ist abzusehen. 20.2 Beschuldigte 2 Obschon die Verurteilungen der Beschuldigten 2 wegen Landfriedensbruchs nicht direkt einschlägig sind und schon lange zurückliegen, stehen sie dennoch im Zusammenhang mit unbewilligten Demonstrationen. Darüber hinaus zeigte die Beschuldigte 2 weder Einsicht noch Reue.