20. Vollzug/Verbindungsstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 20.1 Beschuldigter 1 Aufgrund der teilweise einschlägigen Vorstrafen, der Delinquenz während hängigen Strafverfahrens sowie der fehlenden Einsicht und Reue ist dem Beschuldigten 1 eine schlechte Legalprognose zu stellen. Folglich ist ihm die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs zu verweigern.