46 Kurzarbeit befunden habe, habe sie CHF 400.00 pro Monat verdient. Jetzt seien es nur noch CHF 200.00 und manchmal CHF 100.00 pro Monat (pag. 418, Z. 20 ff.). Da die Beschuldigte 2 nach wie vor an der AA.________ studiert und zweifelsohne in bescheidenen Verhältnissen lebt, bestehen keine Anhaltspunkte, um den Mindestansatz von CHF 30.00 zu erhöhen. Die Beschuldigte 2 geniesst das Privileg, zu Hause nicht für Kost und Logie bezahlen zu müssen (pag. 418, Z. 44 f.; pag. 140). Überdies gelangt sie in den Genuss von Prämienverbilligungen (pag.