Mit Blick auf das Gesagte geht die Kammer betreffend den Beschuldigten 1 von einem durchschnittlichen Monatslohn im Umfang von CHF 3'500.00 aus. Davon abzuziehen ist ein Pauschalabzug von 25 % für Krankenkasse und Steuern. Weitere Abzüge sind vorliegend nicht vorzunehmen. Demnach gelangt die Kammer zu einer Tagessatzhöhe von CHF 80.00. 19.2 Beschuldigte 2 Das Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine Angaben über allfällige Einkünfte der Beschuldigten 2, weil sich diese weigerte, entsprechende Angaben zu machen (pag.