Das Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine Angaben über allfällige Einkünfte des Beschuldigten 1, weil sich dieser weigerte, entsprechende Angaben zu machen (pag. 363). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte sodann an, alleine zu wohnen und über ein Einkommen von ungefähr CHF 3'500.00 pro Monat zu verfügen (pag. 411, Z. 28 ff.). Über einen 13. Monatslohn verfüge er nicht (pag. 411, Z. 34 f.). Es könne allerdings sein, dass er zusätzlich noch eine Gratifikation erhalte (pag. 411, Z. 42).