34 Abs. 2 StGB beträgt die Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.00. Die gesetzliche Regelung entspricht den praktischen Gegebenheiten, wonach in den meisten Fällen – auch bei schwachen finanziellen Verhältnissen – ein Tagessatz von mindestens CHF 30.00 angebracht ist (DOLGE in: BSK Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 44b zu Art. 34 StGB). 19.1 Beschuldigter 1 Das Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse enthält keine Angaben über allfällige Einkünfte des Beschuldigten 1, weil sich dieser weigerte, entsprechende Angaben zu machen (pag.