2019, N. 541). Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB ist das Gericht nicht mehr an das Höchstmass der angedrohten Strafe gebunden, wobei es dieses nicht um mehr als die Hälfte erhöhen darf. Demnach hätte das Gericht die Möglichkeit, vorliegend eine Höchststrafe von 45 (30+15) Tagessätzen Geldstrafe auszusprechen. Zu den 20 Tagessätzen sind somit im vorliegenden Fall nunmehr von den 20 Tagessätzen deren 14 zu asperieren, womit sich rechnerisch eine Gesamtstrafe von 34 Tagessätzen er-