49 Abs. 2 StGB vor. Weil das vorliegend zu beurteilende Delikt ebenfalls mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, ist eine Zusatzstrafe zum Urteil 18. September 2020 zu bilden. Vorliegend ist sowohl das zu beurteilende Delikt als auch die sanktionierte Tat vom 17. Oktober 2015 abstrakt mit gleicher Strafe bedroht. Zudem wurde bei beiden Taten eine Strafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe als verschuldensangemessen angesehen, weshalb auch eine gleiche konkrete Schwere vorliegt. Demnach ist die zeitlich erste Straftat als Grundlage für die Einsatzstrafe zu wählen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 541).