Auch bei ihr sind die persönlichen Verhältnisse grundsätzlich neutral zu gewichten. Straferhöhend wirken sich dagegen die drei Vorstrafen aus: Mit Urteil vom 29. Oktober 2012 wurde sie ebenso wegen Landfriedensbruchs verurteilt wie mit Strafbefehl vom 25. September 2013. Mit Strafbefehl vom 17. Dezember 2013 erfolgte schliesslich eine Verurteilung wegen übler Nachrede. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Vorstrafen nunmehr schon fast neun bzw. acht Jahre zurückliegen. Auch hier liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor.