Allerdings ergibt sich aus diesem Verfahren, dass der Beschuldigte 1 die Tat vom 7. April 2018 während hängigen Strafverfahrens beging, was ebenso straferhöhend zu berücksichtigen ist. Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten ist.