2013. Am 1. Dezember 2014 erfolgte alsdann eine Verurteilung wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie Vergehens gegen das Waffengesetz. Dagegen ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. September 2020 (SK 20 35) wegen Hinderung einer Amtshandlung nicht als Vorstrafe zu werten. Allerdings ergibt sich aus diesem Verfahren, dass der Beschuldigte 1 die Tat vom 7. April 2018 während hängigen Strafverfahrens beging, was ebenso straferhöhend zu berücksichtigen ist.