43 verweigerte, darf nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Umgekehrt kann darin auch kein Verhalten erblickt werden, dass die Strafverfolgung sowie die Arbeit des Gerichts erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Erheblich straferhöhend wirken sich dagegen die mehreren und teils gar einschlägigen Vorstrafen aus: Mit Urteil vom 19. März 2013 wurde der Beschuldigte 1 wegen Landfriedensbruchs verurteilt, ebenso mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2013.