Betreffend Willensrichtung ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, sie mithin direktvorsätzlich handelte. Die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist ohne Weiteres zu bejahen. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatschwere bleibt es bei 12 Strafeinheiten.