Ihre Handlungen wiegen allerdings verschuldensmässig etwas weniger schwer als diejenigen des Beschuldigten 1, weil sich diese vorwiegend auf die Flucht(-versuche) beschränken, wohingegen der Beschuldigten 1 die Polizisten zusätzlich mit seinem Körper gegen die Wand zu drücken versuchte. Aufgrund dessen ist von einem mittleren Verschulden im unteren Bereich auszugehen. Die Kammer geht entsprechend von 12 Strafeinheiten aus. Betreffend Willensrichtung ist zu berücksichtigen, dass sich auch die Beschuldigte 2 wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, sie mithin direktvorsätzlich handelte.