16.3 Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 konnte letztendlich die Amtshandlung auch nur verzögern und nicht gänzlich verhindern. Aber auch bei ihr ist erschwerend zu berücksichtigen, dass sie die Amtshandlung in Phase 1 verhinderte und in Phase 3 zusätzlich noch verzögerte. Ihre Handlungen wiegen allerdings verschuldensmässig etwas weniger schwer als diejenigen des Beschuldigten 1, weil sich diese vorwiegend auf die Flucht(-versuche) beschränken, wohingegen der Beschuldigten 1 die Polizisten zusätzlich mit seinem Körper gegen die Wand zu drücken versuchte.