Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte 1 sich ohne Weiteres auf die Personenkontrolle hätte einlassen können, ohne zu flüchten bzw. sich zu wehren. Unter Berücksichtigung der gesamthaft neutral zu wertenden subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einem Verschulden im mittleren Bereich. 16.3 Beschuldigte 2 Die Beschuldigte 2 konnte letztendlich die Amtshandlung auch nur verzögern und nicht gänzlich verhindern.