Die Kammer geht entsprechend von 15 Strafeinheiten aus. Betreffend die subjektive Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 wissentlich und willentlich der Kontrolle entziehen wollte, er mithin direktvorsätzlich handelte, was allerdings tatbestandsimmanent ist und demnach neutral zu gewichten ist. Zudem ist die Vermeidbarkeit einer Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte 1 sich ohne Weiteres auf die Personenkontrolle hätte einlassen können, ohne zu flüchten bzw. sich zu wehren.