Auch griff er während des gesamten Handlungsvorgangs die Polizeikräfte mit seinen Extremitäten nie aktiv tätlich an. Allerdings wird nicht verkannt, dass der Beschuldigte 1 in der Phase 2 mit seinem Körper versuchte, die Polizisten auf die Seite zu drängen. Vorliegend ist insgesamt bezüglich objektiver Tatschwere von einem mittleren Tatverschulden auszugehen. Die Kammer geht entsprechend von 15 Strafeinheiten aus.