16. Tatkomponente (Objektive und subjektive Tatschwere) 16.1 Vorbemerkungen Art. 286 StGB schützt das Rechtsgut «Funktionieren der staatlichen Organe». Der Tatbestand bezweckt den Schutz der staatlichen Autorität vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen (HEIMGARTNER in: BSK Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N. 2 zu vor Art. 285 StGB). Die Strafzumessungsrichtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen in der Fassung vom 1. Januar 2020 (S. 51) für nachfolgenden Referenzsachverhalt eine Sanktion von zehn Strafeinheiten vor: