Weder ist in den beiden Strafbefehlen eine mehrfache Tatbestandserfüllung enthalten bzw. angeklagt noch wurde oberinstanzlich seitens der Generalstaatsanwaltschaft je ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, beantragt. Aufgrund dessen geht die Kammer von einem Willensentschluss und 41 damit einer Handlungseinheit aus, welche in zwei Phasen unterteilt ist. Indes ist diesem zweimaligen Flüchten bzw. Versuch dazu strafzumessenderweise Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. IV. nachfolgend). IV. Strafzumessung