Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB ist bezüglich der dritten Phase ebenfalls erfüllt. 13.4 Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 2 je schuldig zu erklären sind der Hinderung einer Amtshandlung. Weder ist in den beiden Strafbefehlen eine mehrfache Tatbestandserfüllung enthalten bzw. angeklagt noch wurde oberinstanzlich seitens der Generalstaatsanwaltschaft je ein Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen, beantragt.