13.3 Phase 3 (Beschuldigte 2) Die Beschuldigte 2 versuchte sich durch Wegrennen und anschliessendes Versperren der Arme einer anstehenden Polizeikontrolle zu entziehen bzw. erschwert diese letztlich. Der objektive und subjektive Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist in dieser dritten Phase bereits durch das Wegrennen in Kenntnis der Tatsache, dass sie von Polizisten zwecks Anhaltung verfolgt wird, erfüllt. Die Beschuldigte 2 wollte sich willentlich der unmittelbar bevorstehenden Personenkontrolle entziehen. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich.