Ein bloss passives Verhalten lag nicht vor. Betreffend den subjektiven Tatbestand ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte 1 im Wissen um eine bevorstehende Personenkontrolle mit voller Absicht dagegen wehrte, indem er sich zuerst durch Flucht entziehen wollte und nach dem Scheitern des Fluchtversuchs seine Arme versperrte. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Damit ist auch bezüglich dieser zweiten Phase der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt. 13.3 Phase 3 (Beschuldigte 2)