Abgesehen vom eben erwähnten Körpereinsatz fand ein aktiver Angriff des Beschuldigten 1 auf die Polizisten nicht statt. Sowohl der Fluchtversuch als auch das Versperren der Hände, das für ein aktives Störverhalten mit einer gewissen Intensität ausreicht, genügen, um den objektiven Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung zu erfüllen, welche mit der Personenkontrolle unmittelbar bevorstand. Ein bloss passives Verhalten lag nicht vor.