Überdies musste dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein, dass sie sich durch das Weglaufen einer anstehenden Personenkontrolle entziehen würden, zumal sowohl dem Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 solche Situationen bestens bekannt waren. Demnach wussten sie um die bevorstehende Personenkontrolle und entzogen sich dieser willentlich durch Flucht. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind vorliegend keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 erfüllten bereits in dieser ersten Phase den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0).