Letzteres ist vorliegend der Fall, da die Polizisten zweifelsohne die Personenkontrolle durchgeführt hätten, wenn die beiden Beschuldigten vor Ort geblieben wären. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 die Polizeizugehörigkeit der beiden zivilen Polizisten bekannt (vgl. Ziff. 11.4.2 hiervor). Überdies musste dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 bewusst gewesen sein, dass sie sich durch das Weglaufen einer anstehenden Personenkontrolle entziehen würden, zumal sowohl dem Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 solche Situationen bestens bekannt waren.