BSG 551.1]). Da die beiden Polizisten erst nach dem Weggehen des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 den Entschluss fassten, die beiden einer Personenkontrolle zu unterziehen und dies demnach noch nicht kommunizierten, machten sich die beiden Beschuldigten bis zum Verlassen des Ortes unter dem O.________ bzw. dem Weg entlang der P.________ noch nicht der Hinderung einer Amtshandlung schuldig, weil eine Personenkontrolle zu diesem Zeitpunkt noch nicht unmittelbar bevorstand. Die beiden zivilen Polizisten, welche nun sowohl den Beschuldigten 1 als auch die Beschuldigte 2 einer Personenkontrolle unterziehen wollten, nahmen die Verfolgung auf.