___ zum Anhalten aufgefordert, worauf sich die beiden entfernten und sich trennten. Bei einer Personenkontrolle handelt es sich zweifelsohne um eine Amtshandlung, welche durch Polizisten vorgenommen werden darf. Die Polizei kann im Interesse der Aufklärung einer Straftat eine Person anhalten und wenn nötig auf den Polizeiposten bringen, um ihre Identität festzustellen, sie kurz zu befragen oder abzuklären, ob sie eine Straftat begangen hat […] (Art. 215 Abs. 1 StPO). Ebenso sah das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene kantonale Polizeigesetz die Anhaltung und Identitätsfeststellung vor (Art. 27 des Polizeigesetzes des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 [aPolG; BSG 551.1]).