Eine Amtshandlung ist jede Handlung, die innerhalb der Amtsbefugnisse der Behörde oder des Beamten liegt, d.h. grundsätzlich jede Betätigung in der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Funktion (zum Ganzen BSK StGB-HEIMGARTNER, 4. Auflage, vor Art. 285 N 3 ff.). Insgesamt bedarf es einer hinreichend konkreten Amtshandlung, die behindert wird (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3).