Gemäss mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist – entgegen der in der Lehre geäusserten Kritik – die Flucht vor einer Polizeikontrolle strafbar (BGE 124 IV 127, m.w.H.). Für die Strafbarkeit muss eine Kontrolle konkret bevorstehen (BGer 6B_115/2008 E. 4.3.2). Wer die Flucht ergreift, bevor sich die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt, bleibt straflos. Für die Strafbarkeit genügt hingegen, dass die Amtshandlung unmittelbar bevorsteht (BGer 6B_783/2018 E. 2.6.1).