Der Tatbestand von Art. 286 StGB kann durch aktiven und passiven Widerstand erfüllt werden. Aktives Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität (BGE 105 IV 48 E. 3). Auch der passive Widerstand setzt ein gewisses aktives Störverhalten einer gewissen Intensität voraus (BSK StGB- HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 286 N 9 unter Verweis auf BGer 6B_701/2009 E. 1.3). Reine Passivität ist in der Regel nicht strafbar (BGE 81 IV 325 E. 1), ausser im Falle einer Garantenpflicht (BSK StGB- HEIMGARTNER, 4. Auflage, Art. 286 N 10). Sich mit fuchtelnden Armen einer Polizeikontrolle zu entziehen, ist etwa tatbestandsmässig (BGer 6B_672/2011 E. 3.3).