38 begründung, pag. 186 f.). Sie hielt zum objektiven und subjektiven Tatbestand fest was folgt: Den beiden Beschuldigten wird die Verletzung von Art. 286 StGB vorgeworfen. Demgemäss wird, wer eine Behörde, ein Behördenmitglied oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft.