Im Ergebnis ist daher auf die glaubhaften Ausführungen von Polizist D.________ abzustellen und der Sachverhalt für die Phase 3 – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – beweismässig erstellt. III. Rechtliche Würdigung 12. Objektiver und subjektiver Tatbestand Betreffend die generell-abstrakten Ausführungen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteils-