376, Z. 44 f. und pag. 377, Z. 1]) stimmignachvollziehbar und daher glaubhaft: Beim Rennen werden die Hände seitlich des Körpers geführt und diese sind nicht vorne gekreuzt/verschränkt, insoweit musste die Beschuldigte 2, die ja genau gewusst hat, dass sie von Polizisten in Zivil rennend verfolgt wird, im Moment des Packens bewusst die Arme (aktiv) in diese Position gebracht haben. Gerichtsnotorisch ist in diesem Zusammenhang überdies auch, dass Handschellen von der Polizei einer Person mit den Händen auf dem Rücken bzw. hinten angelegt werden. Im Ergebnis ist daher auf die glaubhaften Ausführungen von Polizist D._____